Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 ? WKG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück: Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

§   1 Zweck

§   2 Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§   3 Organisationen der gewerblichen Wirtschaft – Körperschaften öffentlichen Rechts

§   4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§   5 Sitz

§   6 Räumlicher Wirkungsbereich

§   7 Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§   8 Bezeichnung – Wappenführung

§   9 Führung der Bezeichnung Kammer

§ 10 Begutachtungsrecht

§ 11 Wahlen

§ 12 Finanzierung 2. Hauptstück: Organisation 1. Abschnitt: Allgemeines

§ 13 Fachliche Gliederung – Sektionsordnung

§ 14 Fachorganisationen

§ 15 Fachorganisationsordnung

§ 16 Arbeitsgemeinschaften

§ 17 Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten

§ 18 Gemeinsame Angelegenheiten 2. Abschnitt: Landeskammern

§ 19 Eigener Wirkungsbereich

§ 20 Übertragener Wirkungsbereich

§ 21 Organe

§ 22 Präsident

§ 23 Präsidium

§ 24 Vorstand

§ 25 Vollversammlung

§ 26 Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen

§ 27 Bezirksstellen

§ 28 Kammerdirektion

§ 29 Direktor

§ 30 Wirtschaftsförderungsinstitut 3. Abschnitt: Bundeskammer

§ 31 Eigener Wirkungsbereich

§ 32 Übertragener Wirkungsbereich

§ 33 Organe

§ 34 Präsident

§ 35 Präsidium

§ 36 Vorstand

§ 37 Kammertag

§ 38 Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen

§ 39 Generalsekretariat

§ 40 Generalsekretär

§ 41 Wirtschaftsförderungsinstitut

§ 42 Außenwirtschaftsorganisation 4. Abschnitt: Fachgruppen

§ 43 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 44 Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

§ 45 Organe

§ 46 Berufsgruppenausschüsse 5. Abschnitt: Fachverbände

§ 47 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 48 Organe

§ 49 Berufsgruppenausschüsse 6. Abschnitt: Funktionäre

§ 50 Rechte und Pflichten

§ 51 Dauer der Funktion

§ 52 Suspendierung

§ 53 Abberufung

§ 54 Mißtrauensvotum 7. Abschnitt: Personal

§ 55 Allgemeine Bestimmungen

§ 56 Betriebsrat

§ 57 Pensionsfonds 8. Abschnitt: Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

§ 58 Geschäftsordnung

§ 59 Interessenausgleich

§ 60 Sitzungen

§ 61 Beschlußerfordernisse

§ 62 Stellvertretung

§ 63 Kooptierung

§ 64 Ehrenmitglieder

§ 65 Delegierung

§ 66 Beharrungsbeschlüsse

§ 67 Übergang der Zuständigkeit

§ 68 Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

§ 69 Verschwiegenheitspflicht

§ 70 Auskunftspflicht

§ 71 Statistik

§ 72 Datenschutz 3. Hauptstück: Wahlen 1. Abschnitt: Allgemeines

§ 73 Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 74 Wahlordnung

§ 75 Wahlkataloge

§ 76 Anordnung der Wahlen

§ 77 Wahlkosten 2. Abschnitt: Wahlbehörden, Verfahren

§ 78 Hauptwahlkommission

§ 79 Wahlkommissionen

§ 80 Zweigwahlkommissionen

§ 81 Angelobung, Einberufung, Beschlußfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden

§ 82 Delegierung

§ 83 Funktionsdauer

§ 84 Zustellungsbevollmächtigter 3. Abschnitt: Fachgruppen und Fachvertretungen

§ 85 Ausschreibung der Wahlen

§ 86 Aktives Wahlrecht

§ 87 Passives Wahlrecht

§ 88 Wählerlisten

§ 89 Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten

§ 90 Wahlvorschläge

§ 91 Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 92 Wahlkarten

§ 93 Amtlicher Stimmzettel

§ 94 Abstimmungsverfahren

§ 95 Stimmabgabe

§ 96 Gültige Stimmen

§ 97 Vorzugsstimme

§ 98 Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

§ 99 Mandatsermittlung

§ 100 Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 101 Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

§ 102 Wahl der Vorsteher der Fachgruppen und ihrer Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertretungen

§ 103 Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode 4. Abschnitt: Sektionen der Landeskammern

§ 104 Besetzung der Sektionsleitungen

§ 105 Wahl der Sektionsobmänner und ihrer Stellvertreter 5. Abschnitt: Vorstände und Präsidien der Landeskammern

§ 106 Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes

§ 107 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten 6. Abschnitt: Fachverbände

§ 108 Besetzung  der Fachverbandsausschüsse

§ 109 Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer Stellvertreter 7. Abschnitt: Sektionen der Bundeskammer

§ 110 Besetzung  der Bundessektionsleitungen

§ 111 Wahl der Bundessektionsobmänner und ihrer Stellvertreter 8. Abschnitt: Vorstand und Präsidium der Bundeskammer

§ 112 Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer

§ 113 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer 9. Abschnitt: Nachwahlen und Nachbesetzungen

§ 114 Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode 10. Abschnitt: Sonstige Wahlen und Bestellungen

§ 115 Wahl in den Kontrollausschuß

§ 116 Wahl der Berufsgruppenausschüsse

§ 117 Wahl der Delegierten in den Kammertag

§ 118 Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes und Wahl des Kurators

§ 119 Bestellung der Mitglieder der  Bezirksstellenausschüsse und Wahl des Bezirksstellenobmannes

§ 120 Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden 4. Hauptstück: Finanzen und Kontrolle 1. Abschnitt: Umlagen

§ 121 Finanzierung

§ 122 Kammerumlagen

§ 123 Grundumlagen

§ 124 Eintragungsgebühren

§ 125 Gebühren für Sonderleistungen – Gebührenordnung

§ 126 Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

§ 127 Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und Eintragungsgebühr und der Gebühren für Sonderleistungen

§ 128 Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen

§ 129 Umlagenordnung

§ 130 Verlautbarungen 2. Abschnitt: Gebarung und Kontrolle

§ 131 Gebarungsgrundsätze

§ 132 Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

§ 133 Haushaltsordnung

§ 134 Finanzausschuß

§ 135 Gebarungskontrolle 5. Hauptstück: Aufsicht

§ 136 Aufsichtsbehörde

§ 137 Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung

§ 138 Parteistellung 6. Hauptstück : Sonstige und Übergangsbestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeines

§ 139 Schiedsgerichtsbarkeit

§ 140 Paritätische Ausschüsse

§ 141 Auslandskammern

§ 142 Anpassung betraglicher Regelungen

§ 143 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 144 Generelle Verweisungsbestimmung

§ 145 Zustellung, Fristen

§ 146 Stempel- und Rechtsgebühren 2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

§ 147 Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 148 Sitz der Kammer Niederösterreich 3. Abschnitt: Weitergeltung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung

§ 149 Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 150 Inkrafttreten

§ 151 Vollziehung 1. Hauptstück Wirtschaftskammern und Fachorganisationen Zweck

§ 1. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern

(Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.

(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.

(3) Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.

(4) Die Tätigkeit der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen kann sich auch auf mögliche künftige Mitglieder, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken.

Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens,

des Verkehrs, der Nachrichtenübermittlung, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft – Körperschaften öffentlichen Rechts

§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:

  1. die Landeskammern,

  2. die Bundeskammer,

  3. die Fachgruppen und 4. die Fachverbände.

    (2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.

    Rechte und Pflichten der Mitglieder

    § 4. (1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:

  4. das aktive und passive Wahlrecht,

  5. die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,

  6. der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,

  7. die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und 5. das Recht auf Auskunftserteilung.

    (2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

  8. die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,

  9. die Entrichtung von Umlagen,

  10. die Erteilung von Auskünften und 4. die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

    Sitz

    § 5. (1) Der Sitz jeder Landeskammer hat innerhalb des betreffenden Bundeslandes zu liegen und wird durch die Landeskammer bestimmt. Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien.

    (2) Der Sitz der Fachgruppen und Fachverbände hat sich nach den Bestimmungen...

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