ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KAP VERDE ÜBER NAHRUNGSMITTELHIFE IN DEN JAHREN 2000 UND 2001

Artikel 1: Begründung und Ziel Angesichts des strukturellen Nahrungsmitteldefizits von Kap Verde ist die Österreichische Bundesregierung bereit, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten in den Jahren 2000 und 2001 einen jährlichen Beitrag zur Verbesserung und Sicherung der Nahrungsversorgung der Bevölkerung von Kap Verde zu leisten.

Artikel 2: Art und Umfang der Hilfe Im Rahmen und gemäß den Bestimmungen des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 wird die Österreichische Bundesregierung in den Jahren 2000 und 2001 jeweils 11008240 S (800000 Euro) für den Ankauf von Nahrungsmitteln bereitstellen.

Artikel 3: Endgültige Zusage Die Österreichische Bundesregierung wird die Regierung der Republik Kap Verde nach Erhalt der Bedarfsschätzung gemäß Artikel 4 ehestmöglich hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der von der Republik Kap Verde erbetenen Nahrungsmittelhilfe verständigen.

Artikel 4: Bereitstellung Die österreichische Bundesregierung überweist die gemäß Artikel 2 zugesagte Summe in Höhe von 11008240 S (800000 Euro) auf ein von der Regierung der Republik Kap Verde angegebenes Konto bei der Zentralbank, sobald die Regierung von Kap Verde folgende Unterlagen vorgelegt hat:

– Schätzung des Bedarfs an Grundnahrungsmitteln für das betreffende Jahr,

– Übersicht über die im Vorjahr insgesamt für Kap Verde bereitgestellte Nahrungsmittelhilfe,

– Angaben über Art, Ursprung, Menge und Kosten der im Vorjahr mit den österreichischen Beiträgen beschafften Nahrungsmittel, belegt durch Unterlagen des Importeurs, der im Vorjahr von der Regierung von Kap Verde mit der Beschaffung der Nahrungsmittel beauftragt war,

– Übersicht über die Höhe der im Vorjahr mit der österreichischen Nahrungsmittelhilfe gebildeten Gegenwertmittel,

– Übersicht der Verwendung dieser Gegenwertmittel.

Artikel 5: Beschaffung der Nahrungsmittel Von den bereitgestellten Devisen können Getreide oder andere Grundnahrungsmittel, die unter Artikel IV des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens 1999 angeführt sind und für die ein nachweislicher Importbedarf besteht, beschafft werden. Die Beschaffung soll möglichst aus Entwicklungsländern erfolgen. Der Regierung der Republik Kap Verde obliegt die Entscheidung über die Produktwahl sowie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschaffung der Nahrungsmittel durch einen von ihr betrauten qualifizierten Importeur. Die...

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