Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Kapital- und Zahlungsverkehr mit Auslandsbezug (Devisengesetz 2004) erlassen und das Überweisungsgesetz und das Börsegesetz geändert werden
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Artikel IÂ Â
Devisengesetz 2004Â Â
Begriffsbestimmungen Â
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: Â
1. ausländische Währungen: sämtliche Währungen mit Ausnahme des Euro; Â
2. Zahlungsmittel: Banknoten und Münzen mit gesetzlicher Zahlkraft; Â
3. ausländische Zahlungsmittel: Zahlungsmittel, die auf eine ausländische Währung lauten; Â
4. Forderungen in inländischer Währung: Forderungen, die auf Euro lauten; Â
5. Gold: Feingold und legiertes Gold (roh oder als Halbmaterial), außer Kurs gesetzte oder nicht Â
mehr umlauffähige Goldmünzen sowie Forderungen und Verpflichtungen auf Lieferung von Â
Gold;Â Â
6. inländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Inländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Â
Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;Â Â
7. ausländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Ausländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Â
Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;Â Â
8. inländischer Vermögensstatus: Forderungen oder Verpflichtungen von Inländern gegenüber anderen Inländern; Â
9. Inland: Das Gebiet innerhalb der Grenzen der Republik Österreich; Â
10. Ausland: Das Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich; Â
11. Inländer: Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben oder sich länger als drei Monate im Inland aufhalten; juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Â
Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Inland haben; Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens im Inland und inländische Betriebe eines Ausländers gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Inländer, auch wenn sich der Â
Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;Â Â
12. Ausländer: Natürliche Personen, die nicht Inländer sind; juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Â
Ausland haben; ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer Â
Leitung im Ausland befindet;Â Â
13. Verfügung: Rechtsgeschäft, sonstiger Rechtsvorgang oder tatsächliche Handlung, die unmittelbar Â
die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts bewirkt; Â
14. Drittstaat: Ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft (EG) ist. Â
(2) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes gelten unbeschadet der Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundverkehrs gemäß Artikel 15 Abs. 1 B-VG sowie Art. VII der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Â
Nr. 444/1974. Â
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Kapital- und Zahlungsverkehr Â
§ 2. Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Artikeln 57 bis 60 EG-Vertrag sowie §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes genannten Fällen, keinen Beschränkungen.
§ 3. (1) Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Artikel 57 Abs. 2, Artikel 59 und Artikel 60 Abs. 1 und Â
Abs. 2 dritter Satz EG-Vertrag trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen. Â
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 60 Abs. 2 erster Satz EG-Vertrag hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem Â
betroffenen Drittstaat erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Kommission der EG sowie die anderen Mitgliedstaaten über die gesetzten Maßnahmen, spätestens bei deren In-Kraft-Treten, zu unterrichten. Â
(3) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Â
Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs Â
erforderlichen Maßnahmen treffen, um Â
1. die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder Â
2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder Â
3. die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder Â
4. zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden,
oder Â
5. völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durchzuführen. Â
§ 4. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann in Vollziehung des § 3 durch Verordnung oder Bescheid einzelne oder alle der in Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen für bewilligungspflichtig erklären oder teilweise oder zur Gänze untersagen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Â
Maßnahmen aufzuheben, sobald die Notwendigkeit ihrer Verhängung gemäß § 3 wegfällt. Â
(2) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Bundesregierung,
bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers. Â
(3) Zur Erteilung von Bewilligungen für die gemäß Abs. 1 durch Verordnung oder Bescheid bewilligungspflichtig gestellten Rechtsgeschäfte und Handlungen ist die Oesterreichische Nationalbank zuständig.
(4) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind: Â
1. Verfügung über ausländische Zahlungsmittel; Â
2. Verfügung über inländische Zahlungsmittel und Gold, soweit diese zugunsten eines Ausländers Â
erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist; Â
3. Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in ausländischer Währung; Â
4. Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in inländischer Währung, soweit diese Â
zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist; Â
5. Verfügung über ausländische Wertpapiere; Â
6. Verfügung über inländische Wertpapiere, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder Â
ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist; Â
7. Verbringung oder Versendung von Zahlungsmitteln, Gold oder Wertpapieren ins Ausland;Â Â
8. Verfügung über nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte an juristischen Personen sowie Â
Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Sitz im Inland, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist; Â
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