Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Kapital- und Zahlungsverkehr mit Auslandsbezug (Devisengesetz 2004) erlassen und das Überweisungsgesetz und das Börsegesetz geändert werden

 Â

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Devisengesetz 2004Â Â

Begriffsbestimmungen Â

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: Â

1. ausländische Währungen: sämtliche Währungen mit Ausnahme des Euro; Â

2. Zahlungsmittel: Banknoten und Münzen mit gesetzlicher Zahlkraft; Â

3. ausländische Zahlungsmittel: Zahlungsmittel, die auf eine ausländische Währung lauten; Â

4. Forderungen in inländischer Währung: Forderungen, die auf Euro lauten; Â

5. Gold: Feingold und legiertes Gold (roh oder als Halbmaterial), außer Kurs gesetzte oder nicht Â

mehr umlauffähige Goldmünzen sowie Forderungen und Verpflichtungen auf Lieferung von Â

Gold;Â Â

6. inländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Inländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Â

Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;Â Â

7. ausländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Ausländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Â

Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;Â Â

8. inländischer Vermögensstatus: Forderungen oder Verpflichtungen von Inländern gegenüber anderen Inländern; Â

9. Inland: Das Gebiet innerhalb der Grenzen der Republik Österreich; Â

10. Ausland: Das Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich; Â

11. Inländer: Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben oder sich länger als drei Monate im Inland aufhalten; juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Â

Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Inland haben; Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens im Inland und inländische Betriebe eines Ausländers gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Inländer, auch wenn sich der Â

Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;Â Â

12. Ausländer: Natürliche Personen, die nicht Inländer sind; juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Â

Ausland haben; ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer Â

Leitung im Ausland befindet;Â Â

13. Verfügung: Rechtsgeschäft, sonstiger Rechtsvorgang oder tatsächliche Handlung, die unmittelbar Â

die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts bewirkt; Â

14. Drittstaat: Ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft (EG) ist. Â

(2) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes gelten unbeschadet der Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundverkehrs gemäß Artikel 15 Abs. 1 B-VG sowie Art. VII der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Â

Nr. 444/1974. Â

  Â

Kapital- und Zahlungsverkehr Â

§ 2. Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Artikeln 57 bis 60 EG-Vertrag sowie §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes genannten Fällen, keinen Beschränkungen.

§ 3. (1) Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Artikel 57 Abs. 2, Artikel 59 und Artikel 60 Abs. 1 und Â

Abs. 2 dritter Satz EG-Vertrag trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen. Â

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 60 Abs. 2 erster Satz EG-Vertrag hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem Â

betroffenen Drittstaat erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Kommission der EG sowie die anderen Mitgliedstaaten über die gesetzten Maßnahmen, spätestens bei deren In-Kraft-Treten, zu unterrichten. Â

(3) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Â

Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs Â

erforderlichen Maßnahmen treffen, um Â

1. die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder Â

2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder Â

3. die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder Â

4. zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden,

oder Â

5. völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durchzuführen. Â

§ 4. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann in Vollziehung des § 3 durch Verordnung oder Bescheid einzelne oder alle der in Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen für bewilligungspflichtig erklären oder teilweise oder zur Gänze untersagen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Â

Maßnahmen aufzuheben, sobald die Notwendigkeit ihrer Verhängung gemäß § 3 wegfällt. Â

(2) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Bundesregierung,

bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers. Â

(3) Zur Erteilung von Bewilligungen für die gemäß Abs. 1 durch Verordnung oder Bescheid bewilligungspflichtig gestellten Rechtsgeschäfte und Handlungen ist die Oesterreichische Nationalbank zuständig.

(4) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind: Â

1. Verfügung über ausländische Zahlungsmittel; Â

2. Verfügung über inländische Zahlungsmittel und Gold, soweit diese zugunsten eines Ausländers Â

erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist; Â

3. Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in ausländischer Währung; Â

4. Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in inländischer Währung, soweit diese Â

zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist; Â

5. Verfügung über ausländische Wertpapiere; Â

6. Verfügung über inländische Wertpapiere, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder Â

ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist; Â

7. Verbringung oder Versendung von Zahlungsmitteln, Gold oder Wertpapieren ins Ausland;Â Â

8. Verfügung über nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte an juristischen Personen sowie Â

Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Sitz im Inland, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist; Â

9...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT