Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt.

    Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften.

    § 1. Kapitalanlagefonds

    (Investmentfonds).

    Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren,

    die nach dem Grundsatz der Risikostreuung ausgewählt sind, bestehendes Sondervermögen,

    das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gebildet und von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird.

    § 2. Kapitalanlagegesellschaften

    (Investmentgesellschaften).

    (1) Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds ist ein Bank- und Sparkassengeschäft im Sinne des

    § 1 des Kreditwesengesetzes (Investmentgeschäft);

    Unternehmungen, die das Investmentgeschäft betreiben (Kapitalanlagegesellschaften),

    sind Kreditunternehmungen und unterliegen den für diese Unternehmungen geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.

    (2) Kapitalanlagegesellschaften dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, nur das Investmentgeschäft betreiben. Sie können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten.

    (3) Das Investmentgeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.

    (4) Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen lauten. Die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung der Gesellschaft; die Zustimmung gibt der Aufsichtsrat.

    (5) Bei jeder Gesellschaft m. b. H., die das Investmentgeschäft betreibt, muß ein Aufsichtsrat bestellt werden.

    (6) Auf das Grundkapital (Stammkapital) einer Kapitalanlagegesellschaft müssen mindestens 2,000.000 S bar eingezahlt sein; bei einer Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft m. b. H. ist das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf.

    (7) Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals) muß mündelsicher angelegt werden.

    (8) Eine Kapitalanlagegesellschaft muß durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer)

    vertreten werden. Die Prokura kann nur an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden. Die Erteilung der Handlungsvollmacht ist ausgeschlossen.

    (9) Die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) einer Kapitalanlagegesellschaft kann nicht bestimmen,

    daß die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit aufgelöst wird. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller Kapitalanlagefonds gemäß

    § 14 geendet hat.

    (10) Bei jeder Kapitalanlagegesellschaft ist ein Staatskommissär vom Bundesministerium für Finanzen zu bestellen. Der Staatskommissär ist zu den Sitzungen der Organe der Kapitalanlagegesellschaft einzuladen.

    § 3. Verfügungrecht der Kapitalanlagegesellschaft.

    Nur die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt,

    über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Fondsbestimmungen

    (§ 21) einzuhalten.

    § 4. Verfügungsbeschränkungen.

    (1) Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds dürfen weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

    (2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt,

    für Rechnung der Anteilinhaber eines Kapitalanlagefonds Verbindlichkeiten einzugehen,

    soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt.

    Ausgenommen hievon ist jedoch die Ausübung des Bezugsrechtes und die Übernahme der Verpflichtung zur weiteren Einzahlung auf nicht voll eingezahlte Aktien nach Maßgabe des § 20 Abs. 3.

    (3) Den Vorschriften der Abs. 1 bis 2 widersprechende Verfügungen sind gegenüber den Anteilinhabern unwirksam.

    § 5. Anteilscheine (Zertifikate).

    (1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sowie der Depotbank (§ 22).

    Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die §§ 61 bis 63 des Aktiengesetzes sinngemäß.

    (2) Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft zu unterzeichnen. § 13 des Aktiengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung eines Kontrollbeamten der Depotbank

    (§ 22) zu tragen.

    (3) Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile ausgestellt werden.

    (4) Die Anteilscheine haben die bei ihrer Ausgabe geltenden Fondsbestimmungen (§ 21) zu enthalten.

    § 6. Ausgabe der Anteilscheine.

    (1) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises (§ 7 Abs. 2) ausgegeben werden. Wertpapiere können höchstens zu ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend eingebracht werden.

    (2) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank (§ 22) in Verwahrung zu geben.

    Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 1 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist.

    § 7. Errechnung des Anteilswertes;

    Ausgabepreis.

    (1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des...

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