Bundesgesetz vom 10. November 1983 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und über die Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Republik Österreich übernimmt bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 976

zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10000

US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und erhöht ihren Beitrag zum Fonds für Sondergeschäfte um 33845175 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen sowie der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines weiteren Beitrages zum...

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