Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des Wertpapier-Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz ? KMG) sowie über die Abänderung des Aktiengesetzes 1965, des Genossenschaftsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Kapitalmarktgesetz Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. Öffentliches Angebot: Eine sich nicht an bestimmte Personen wendende, auf die Veräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen gerichtete Willenserklärung;

  1. Emittent: Derjenige, dessen Wertpapiere oder Veranlagungen Gegenstand eines öffentlichen Angebotes sind;

  2. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt;

  3. Wertpapiere: Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine,

    Schuldverschreibungen, Pfandbriefe,

    Kommunalschuldverschreibungen,

    Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate,

    Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind;

  4. Anleger: Derjenige, der ein Wertpapier, das Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots war, oder eine Veranlagung, die Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots war,

    erwirbt;

  5. Anbieter: Derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen ein prospektpflichtiges Angebot stellt.

    (2) Dem öffentlichen Angebot nach Abs. 1 Z 1 ist eine sich nicht an bestimmte Personen wendende Aufforderung, auf den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen gerichtete Angebote zu stellen,

    gleichzuhalten.

    (3) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes, die sich an den Anbieter richten, gelten auch für den Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige Angebot im Inland selbst vornimmt.

    Prospektpflichtiges Angebot

    § 2. Ein erstmaliges öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde. Dem erstmaligen öffentlichen Angebot ist jedes weitere öffentliche Angebot im Inland gleichzuhalten, wenn davor kein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.

    Ausnahmen von der Prospektpflicht

    § 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für 1. Wertpapiere des Bundes oder der Länder;

  6. Wertpapiere eines Staates oder einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts,

    der Österreich angehört;

  7. Schuldverschreibungen einer inländischen Bank, die als Daueremissionen ausgegeben werden;

  8. Anteilscheine gemäß § 5 Investmentfondsgesetz;

  9. Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;

  10. Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden;

  11. Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch-

    oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn anläßlich des erstmaligen öffentlichen Angebots dieser Wertpapiere ein Prospekt nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht wurde;

  12. Wertpapiere, die bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften angeboten werden;

  13. Wertpapiere oder Veranlagungen, die in Stückelungen (Anteilen) zu mindestens 600000 S oder dem entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit angeboten werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen,

    die nicht unter diesem Werf oder Gegenwert von einem einzelnen Anleger erworben werden können;

  14. Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 600000 S oder den entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit nicht überschreitet;

  15. Wertpapiere, die nur einem begrenzten Personenkreis im Rahmen von dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit angeboten werden;

  16. nachstehende Wertpapiere, sofern sie ausschließlich an Arbeitnehmer des Emittenten oder an Arbeitnehmer eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens im Sinne des § 228 HGB angeboten werden:

    1. Aktien oder b) Partizipationsscheine nach KWG oder VAG oder c) Wertpapiere über Ergänzungskapital nach KWG oder VAG oder d) Wertpapiere über Genußrechte oder e) Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Wertpapiere nach lit. a bis d desselben Emittenten;

  17. Wertpapiere, die von einem Bankenkonsortium,

    von dem mindestens ein Mitglied seinen Sitz im Ausland hat, fest übernommen und vertrieben werden, wenn a) mindestens 50 vH der Gesamtemission außerhalb des Bundesgebietes zum Erwerb angeboten werden und b) der Erwerb ausschließlich über Banken erfolgen kann;

  18. Schuldverschreibungen, deren Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet;

  19. Schuldverschreibungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 55 Nationalbankgesetz;

  20. Wertpapiere, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind,

    soweit sie gemäß § 75 BörseG von der Prospektpflicht ausgenommen sind oder gemäß § 76 BörseG hievon befreit wurden.

    (2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 und 8 sind jedoch die Dokumente zu veröffentlichen, die die Bedingungen der Transaktion (Umtausch, Verschmelzung)

    enthalten.

    (3) Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines erstmaligen öffentlichen Angebotes waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nach Abs. 1 Z 10 einzubeziehen.

    (4) Werden Wertpapiere, die gemäß Abs. 1 Z 11

    ohne Veröffentlichung eines Prospekts angeboten wurden, in der Folge außerhalb des Personenkreises gemäß Abs. 1 Z 11 erstmals öffentlich angeboten, so gilt die Ausnahme von der Prospektpflicht hiefür nicht.

    (5) Im Falle des Abs. 1 Z 13 besteht die Prospektpflicht jedoch dann, wenn derartige Wertpapiere nach einer Werbekampagne oder in der Form, die nach § 3 KSchG zum Rücktritt berechtigt, zum Erwerb angeboten werden.

    Werbung

    § 4. (1) Die Werbung für der Prospektpflicht unterliegende Wertpapiere oder Veranlagungen darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt und auf die Veröffentlichungen nach den §§ 6 und 10 erfolgen.

    (2) Bei einer Werbung für Wertpapier- oder Veranlagungsarten ist kein Hinweis nach Abs. 1

    erforderlich.

    Verbrauchergeschäfte

    § 5. (1) Erfolgt ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts oder der Angaben nach § 6, so können Anleger, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1

    Z 2 KSchG sind, von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten.

    (2) Unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach Abs. 1 können Anleger, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht gemäß § 14 Z 3

    bestätigt wurde.

    (3) Der Rücktritt bedarf der Schriftform, wobei es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Veräußerers enthält, dem Veräußerer oder dessen Beauftragten,

    der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat,

    mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt,

    daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es reicht aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 4 abgesendet wird.

    (4) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt oder die Angaben nach § 6 veröffentlicht wurden. Das Rücktrittsrecht nach Abs. 2 erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb gemäß § 14 Z 3 bestätigt wurde.

    (5) Den Abs. 1 bis 4 entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam.

    (6) Weitergehende Rechte der Anleger nach sonstigen Vorschriften bleiben unberührt.

    Sonstige Veröffentlichungen

    § 6. (1) Änderungen der Verhältnisse, die geeignet sind, die Beurteilung der öffentlich angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des § 7 Abs. 1 zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen, solange das prospektpflichtige Angebot aufrecht ist.

    (2) Liegt die Veröffentlichung eines diesem Bundesgesetz entprechenden Prospektes nicht länger als zwölf Monate zurück, so genügt bei dem prospektpflichtigen Angebot zum Erwerb anderer gleichartiger Wertpapiere oder Veranlagungen desselben Emittenten die Veröffentlichung der seit der Veröffentlichung des Prospekts eingetretenen

    Änderungen im Sinne des Abs. 1.

    (3) Die Angaben über die Änderungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind in gleicher Weise wie der vorangegangene Prospekt zu unterfertigen, zu kontrollieren (§ 8) und unter gleichzeitiger Anführung von Veröffentlichungsorgan, Erscheinungsdatum sowie Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung des Prospekts sowie der bisherigen Angaben im Sinne des Abs. 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Angaben über die Änderungen samt Anführungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen.

    (4) Abs. 2 und 3 gelten für im Ausland erfolgte

    öffentliche Angebote auf Grund dort veröffentlichter Prospekte in deutscher Sprache oder beglaubigter deutscher Übersetzung, wenn ein Abkommen gemäß Abs. 5 besteht. Ist jedoch für die Wertpapiere die Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt, so gilt § 75 Abs. 4 BörseG.

    (5) Es können Abkommen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen öffentlichen Rechts über die gegenseitige Anerkennung von Prospekten geschlossen werden, wenn die entsprechenden Prospektvorschriften des ausländischen Staates oder der internationalen Organisation

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