Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Straßenbenützungsabgabegesetz und das Kapitalverkehrsteuergesetz geändert werden, mit dem eine Sonderregelung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen getroffen wird, weiters das Handelskammergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert werden, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden, und mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68171994, wird wie folgt geändert:

L In § 6 Z 2 lit. c lautet der zweite Satz:

„Die Forderungen wurden aus Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994) erworben, und die Leistungen sind überdies Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994, diesen Umsätzen entsprechende innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder Leistungen im Ausland."

2. Im § 20 Abs. 1 Z3 lautet der letzte Satz:

„Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt."

2a. In der Anlage 2 entfällt in Z 1 die lit. o; die bisherige lit. p erhält die Bezeichnung lit. o.

  1. Es sind anzuwenden

  2. Z 1 auf Erwerbe,

    b) Z 2 auf Ausfuhrumsätze,

    die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. vorgenommen bzw. erbracht werden.

    Artikel II Umgründungssteuergesetz Das Umgründungssteuergeset/, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert:

    1.Im§ 8 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle des Zitats „§ 7 Abs. 1 Z 2" das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 3"

    1a. Im § 16 Abs. 3 Z 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „und mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals umfassende Kapitalanteile an ausländischen Körperschaften" die Wortfolge „und Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 an ausländischen Körperschaften"

    2. In § 18 Abs. 1 wird als zweiter Satz eingefügt:

    „Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen."

    2a. Im § 28 tritt an die Stelle des Zitats „§§ 54,55 oder § 58 der Bundesabgabenordnung" das Zitat „§§ 54, 55, 56 oder § 58 der Bundesabgabenordnung"

    3. Im § 34 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Klammerzitates „(§ 16 Abs. 3 Z 2)" das Klammerzitat „(§ 16 Abs. 3 Z 3)"

    4. In der Anlage entfällt in Z 1 die lit. o; die bisherige lit. p erhält die Bezeichnung lit. o.

    Artikel III Umsatzsteuergesetz 1994

    Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 819/1994, wird wie folgt geändert:

    1. Im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 1 Abs. 1 Z 2 wird als lit. d angefügt:

    ,,d) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat."

    2. § 3 Abs. 11 lautet:

    „(11) Wird ein Gegenstand, der nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt ist, an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung."

    3. § 3a Abs. 4 letzter Satz lautet:

    „Das gilt nicht für die unter Abs. 10 Z 11 fallenden Vermittlungsleistungen." 3a. § 3a Abs. 11 lautet:

    „(11) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige Leistung, die nicht in Abs. 6 bis 8 und 10 bezeichnet ist, so wird die Leistung dort ausgeführt, wo sie genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird."

    3b. Dem § 3a wird folgender Abs. 13 angefügt:

    „(13) Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung bestimmen, daß sich der Ort einer im Abs. 10 genannten sonstigen Leistung und der Ort der Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln abweichend von Abs. 9 und Abs. 12 danach.bestimmt, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der Leistung kann danach statt im Inland als im Drittland gelegen behandelt werden."

    4. § 4 Abs. 5 lautet:

    „(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette," wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.

    Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Kasseninhalt."

    5. Im § 4 Abs. 8 lit. c entfällt der Punkt, und es wird das Wort „oder" angefügt. Dem § 4Abs. 8 wird als lit. d angefügt:

    ,,d) nach den Ausgaben (Aufwendungen)"

    6. Im § 5 Abs. 4 Z 3 und 4 werden die Worte „im Inland" durch die Worte „im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.

    7 § 6 Abs. 7 Z 5 lautet:

    „5. die Vermittlung a) der unter Z 1 bis 4 fallenden Umsätze,

    b) der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,

    c) der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 9 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.

    Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;"

    8. Im § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d erster Satz werden nach der Wortfolge „Lieferungen von" die Worte „nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten" eingefügt.

    9. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i lautet:

    „i) die Leistungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, und die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen sowie die Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 13 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen;"

    10. Im § 10 Abs. 2 Z13 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; als Z14 wird angefügt:

    „14. folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 23 oder 25 fallen:

    die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27 Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen."

    11. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, weiters berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung)."

    b) Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung)."

    12. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Behandelt der Unternehmer den Umsatz steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. Abs. 4."

    .13. § 6 Abs. 4Z1 lautet:

    „l. der in Abs. 1 Z 8 lit. f bis k sowie in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;"

    14. Im § 6 Abs. 4 Z 4 lit. f und lit. p ist die Wortfolge „der Nummern 7108 und 7109 des Zolltarifs" durch die Wortfolge „der Positionen 7108 und 7109 der Kombinierten Nomenklatur" zu ersetzen.

    75. § 10 Abs. 2Z1 lit. a lautet:

    „a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände sowie von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur);"

    16. Im § 10 Abs. 2 Z 7 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 6 Abs. 1 Z 14" die Zitierung „§ 6 Abs. 1"

    17 § 10 Abs. 2 Z 7 lit. a bis c lautet:

    ,,

  3. Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Positionen 2701, 2702 sowie aus Position 2703 und aus Position 2704 der Kombinierten Nomenklatur); b) Leuchtöl (Kerosin) und Heizöle (Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 sowie 2710 00 71 bis 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur) sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne   des   Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes,   BGBl.   Nr. 259/1966   (aus   Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur);

    c) Gase und elektrischer Strom (Positionen 2705, 2711 und 2716 der Kombinierten Nomenklatur);"

    18. § 10 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 12% für 1. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB...

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