Bundesgesetz vom 17. Dezember 1957, mit dem das Kartellgesetz abgeändert und seine Geltungsdauer erneut verlängert wird (2. Kartellgesetznovelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 173/1951, in der Fassung der Kartellgesetznovelle, BGBl. Nr. 252/

1956, wird geändert wie folgt:

  1. Im § 11 Abs. 1 tritt an Stelle der Bezeichnung

    „Landwirtschaftskammer für Niederösterreich und Wien" die Bezeichnung „Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer".

  2. Im § 40 tritt an Stelle des Datums „31. Dezember 1957" das Datum „30. Juni 1958".

    Artikel II.

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  3. hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer des I., III. und IV. Abschnittes des Kartellgesetzes,

    BGBl. Nr. 173/1951, in der Fassung der Kartellgesetznovelle, BGBl. Nr. 252/1956, das Bundesministerium für Justiz, soweit jedoch § 13

    1. 1 lit. a in Betracht kommt, im Einvernehmen mit den nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung zuständigen Bundesministerien und,

    soweit § 22 in Betracht kommt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

  4. hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer des II. Abschnittes des Kartellgesetzes,

    BGBl. Nr. 173/1951, in der Fassung der Kartellgesetznovelle,

    BGBl. Nr. 252/1956, soweit er das gerichtliche Strafrecht betrifft, das Bundesministerium für Justiz, soweit er das Verwaltungsstrafrecht betrifft, die nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung zuständigen Bundesministerien,

    soweit §...

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