Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern festgesetzt werden, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen

Auf Grund des § 16 Abs. 3 DMSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 wird festgesetzt:

Artikel I Kulturgut, welches unter eine der in der nachfolgenden Liste angeführten Kategorien (Warengruppen)

fällt, bedarf auf Grund des eingangs zitierten Bundesgesetzes – ausgenommen in Fällen des Artikels III – keiner Bewilligung für die Ausfuhr.

  1. Archäologische Gegenstände a) Archäologische Gegenstände, soweit diese höchstens 100 Jahre alt sind und aus

    – Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,

    – archäologischen Stätten,

    – archäologischen Sammlungen stammen.

    1. Archäologische Gegenstände von archäologisch oder wissenschaftlich beschränkter Bedeutung,

    die nicht unmittelbar aus Grabungen, archäologischen Funden oder archäologischen Stätten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften stammen (vorausgesetzt, der Handel mit diesen Kulturgütern erfolgt rechtmäßig), sind von der Bewilligungspflicht auch dann ausgenommen, wenn sie älter als 100 Jahre sind.

    Soweit älter als 100 Jahre a) oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften stammend b): generelle Bewilligungspflicht (Wertgrenze: 0, Wert ohne Bedeutung).

  2. Kulturgüter, die integrierende Teile von Denkmalen von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung oder von religiösen Denkmalen darstellten und von solchen entfernt wurden, soweit sie höchstens 100 Jahre alt sind. (In jedem Fall besteht Bewilligungsfreiheit nur, wenn diese Teile auch nicht einer anderen Kategorie zugezählt werden können und auf Grund dieser Einordnung bewilligungspflichtig sind.)

    Wenn älter als 100 Jahre: generelle Bewilligungspflicht (Wertgrenze: 0, Wert ohne Bedeutung).

  3. Bilder  und  Gemälde (nicht unter die Kategorien 3a oder 4 fallend), die, gleichgültig aus welchem Material sowie auf welchem Träger, vollständig von Hand hergestellt sind, soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören.

    Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit:

    unter 150 000 Euro.

    3a. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, gleichgültig auf welchem Träger, vollständig von Hand hergestellt, soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören.

    Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Bewilligungsfreiheit:

    unter 30 000 Euro.

  4. Mosaike (nicht unter die Kategorien 1 oder 2...

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