Bundesgesetz vom 21. April 1988, mit dem das Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen 1969, BGBl. Nr. 293, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 2 und 3 lautet:

    „(2) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung hat der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere für das Lehramt in katholischer Religion an höheren Schulen zu dienen. Das Diplomstudium hat elf Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und sieben Semestern zu bestehen. Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester im zweiten Studienabschnitt zu erlassen,

    wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß

    zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

    (3) Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung hat in Verbindung mit einer an einer anderen Fakultät (Universität) oder an einer Hochschule künstlerischer Richtung eingerichteten, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studienrichtung und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt in katholischer Religion an höheren Schulen zu dienen. Das Diplomstudium hat neun Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und fünf Semestern zu bestehen. In der Studienordnung ist unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Bedarf nach bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildungen für das Lehramt an höheren Schulen festzusetzen, mit welchen Studienrichtungen die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung kombiniert werden darf. Die Studienpläne sind so zu erstellen, die Lehrveranstaltungen so einzurichten und der Lehrstoff so zu bemessen, daß die...

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