Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949 über Kinderbeihilfen (Kinderbeihilfengesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I.

Kinderbeihilfe.

§ 1. (1) Zur Erleichterung der Versorgung der in nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungskreise mit Bedarfsartikeln wird Kinderbeihilfe gewährt. Anspruch auf Kinderbeihilfe haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Personen, die Einkünfte beziehen 1. aus nichtselbständiger Arbeit [§ 19, Abs. (1),

des Einkommensteuergesetzes],

  1. aus der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung,

    aus der öffentlichen Fürsorge,

  2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung, der Opferfürsorge, der Kleinrentnerunterstützung; in diesen Fällen jedoch nur dann, wenn sie ausschließlich Einkünfte der genannten Arten beziehen.

    (2) Ferner sind Vollwaisen bezugsberechtigt,

    wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich nicht in einer öffentlichen Fürsorgeanstalt befinden.

    (3) Die Kinderbeihilfe wird den im Abs. (1),

    Z. 1 bis 3, angeführten Personen gewährt, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die Kinderermäßigung nach § 39, Abs. (4), des Einkommensteuergesetzes vorliegen und das Kind (der Angehörige)

    nicht selbst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit — ausgenommen Lehrlingsentschädigung

    — bezieht.

    (4) Für ein Kind (einen Angehörigen) wird die Kinderbeihilfe nur einmal gewährt; sie kann nur von einem der Versorgungsverpflichteten bezogen werden. Frauen sind nur bezugsberechtigt, wenn sie für den Unterhalt des Kindes (Angehörigen)

    überwiegend aufkommen. Die im Abs. (1), Z. 3,

    und Abs. (2) genannten Personen sowie Frauen erhalten die Kinderbeihilfe nur auf Antrag. Über den Antrag entscheidet das nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Finanzamt.

    (5) Ist die Bezugsberechtigung zweifelhaft, entscheidet das nach dem Wohnsitz des vermeintlich Anspruchsberechtigten zuständige Finanzamt.

    § 2. (1) Die Kinderbeihilfe beträgt monatlich 37 S für jedes Kind (jeden Angehörigen). Der Anspruch auf Kinderbeihilfe beginnt mit dem ersten des dem maßgebenden Tag folgenden Monats und, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tage. Maßgebend ist der Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderbeihilfe erstmalig zutreffen.

    Der Anspruch auf Kinderbeihilfe erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Voraussetzung wegfällt. Nichtvollbeschäftigte erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Kinderbeihilfe; wenn jedoch...

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