Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Sicherung des Schulweges und des Weges zum und vom Kindergarten (Schulwegsicherungsverordnung)

Auf Grund des § 29 a Abs. 4 und § 97 a Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19 StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet:

Schülerlotsen und betraute Personen S 1. Die Behörde hat Schülerlotsen (§ 29 a StVO) und mit der Sicherung des Schulweges, des Weges zum oder vom Kindergarten oder mit der Begleitung von geschlossenen Kindergruppen betrauten Personen (§ 97 a StVO) für die Dauer ihrer Betrauung zur Verfügung zu stellen.

  1. einen Signalstab (§ 2),

  2. eine Schutzausrüstung (§ 4) und 3. Schülerlotsen einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1, gemäß § 97 a StVO betrauten Personen einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 2.

Signalstab

§ 2. (1) Der Signalstab muß aus einem Stiel aus leichtem Material und einer an einem Stielende angebrachten runden Scheibe bestehen.

(2) Die Scheibe des Signalstabes hat einen weißen Rand aufzuweisen und muß beiderseits rot sein. Sie muß entweder voll rückstrahlend oder in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem Rand versehen sein. Bei Dunkelheit und klarer Sicht muß sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht deutlich rot rückstrahlen oder deutlich rotes Licht ausstrahlen.

Zeichengebung

§ 3. (1) Gemäß § 97 a StVO betraute Personen haben von der Fahrbahn aus durch Hochheben des Signalstabes die Aufforderung zum Anhalten zu geben. Schülerlotsen haben bei der Begleitung der die Fahrbahn überquerenden Kinder den Signalstab hochzuhalten.

(2) Der Signalstab ist bei der Zeichengebung senkrecht zur Fahrtrichtung zu halten, daß seine Scheibe für...

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