WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER INTERNATIONALEN KLASSIFIKATION DER BILDBESTANDTEILE VON MARKEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Änderungen wird genehmigt.

  2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG wird die französische Fassung insgesamt und von der englischen Fassung die Anlage „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile von Marken“ und deren

Übersetzung ins Deutsche dadurch kundgemacht, daß diese auf Geltungsdauer des Abkommens beim

Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

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(Ãœbersetzung)

Die Vertragsparteien,

Gestützt auf Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 in Washington, am 6. November 1925 in Den Haag, am 2. Juni 1934 in London, am 31. Oktober 1958 in Lissabon und am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung,

Haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Errichtung eines besonderen Verbands; Annahme einer internationalen Klassifikation Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation für die Bildbestandteile von Marken (im folgenden als

„Klassifikation der Bildbestandteile“ bezeichnet) an.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen und Hinterlegung der Klassifikation der Bildbestandteile

(1) Die Klassifikation der Bildbestandteile besteht aus einer Liste der Kategorien, Abschnitte und Unterabschnitte, in welche die Bildbestandteile von Marken eingeordnet sind, sowie gegebenenfalls aus erläuternden Anmerkungen.

(2) Die Klassifikation der Bildbestandteile ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache enthalten, die vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „Generaldirektor“ und als „Organisation“ bezeichnet) unterzeichnet und bei ihm in dem Zeitpunkt hinterlegt wird, in dem dieses Abkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird.

(3) Die in Artikel 5 Absatz 3 Ziffer i vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen sind ebenfalls in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache enthalten, die vom Generaldirektor unterzeichnet und bei ihm hinterlegt wird.

Artikel 3

Sprachen der Klassifikation der Bildbestandteile

(1) Die Klassifikation der Bildbestandteile wird in englischer und französischer Sprache abgefaßt,

wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

(2) Das Internationale Büro der Organisation (im folgenden als „Internationales Büro“ bezeichnet)

stellt nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Texte der Klassifikation der Bildbestandteile in den Sprachen her, welche die in Artikel 7 vorgesehene Versammlung nach Absatz 2

Buchstabe a Ziffer vi des genannten Artikels bestimmen kann.

Artikel 4

Anwendung der Klassifikation der Bildbestandteile

(1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Klassifikation der Bildbestandteile die Bedeutung, die ihr jedes Land des besonderen Verbands beilegt. Insbesondere bindet die Klassifikation der Bildbestandteile die Länder des besonderen Verbands nicht hinsichtlich des Schutzumfangs der Marke.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands sind berechtigt, die Klassifikation der Bildbestandteile als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.

(3) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken die Nummern der Kategorien, Abschnitte und Unterabschnitte angeben, in welche die Bildbestandteile dieser Marken einzuordnen sind.

(4) Diesen Nummern wird der Vermerk „Klassifikation der Bildbestandteile“ oder eine von dem in Artikel 5 vorgesehenen Sachverständigenausschuß festgelegte Abkürzung vorangestellt.

(5) Jedes Land kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß es sich vorbehält, die Nummern aller oder einiger Unterabschnitte in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht anzugeben.

(6) Überträgt ein Land des besonderen Verbands einer zwischenstaatlichen Behörde die Eintragung der Marken, so trifft es alle ihm zu Gebot stehenden Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Behörde die Klassifikation der Bildbestandteile diesem Artikel entsprechend anwendet.

Artikel 5

Sachverständigenausschuß

(1) Es wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, in dem jedes Land des besonderen Verbands vertreten ist.

(2)

  1. Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, muß

    Nichtmitgliedsländer des besonderen Verbands, die Mitglieder der Organisation oder Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkünfte zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind, einladen, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.

    b) Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet der Marken spezialisierten zwischenstaatlichen Organisationen, von deren Mitgliedsländern mindestens eines diesem Abkommen angehört, ein, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.

    c) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, muß Vertreter anderer zwischenstaatlicher sowie internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen.

    (3) Der Sachverständigenausschuß

    i) ändert und ergänzt die Klassifikation der Bildbestandteile;

    ii) richtet an die Länder des besonderen Verbands Empfehlungen, um den Gebrauch der Klassifikation der Bildbestandteile zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung zu fördern;

    iii) trifft alle sonstigen Maßnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan des besonderen Verbands oder für die Organisation zu haben, zur Erleichterung der Anwendung der Klassifikation der Bildbestandteile durch die Entwicklungsländer beitragen;

    iv) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu bilden.

    (4) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin ist den in Absatz 2

    Buchstabe b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation der Bildbestandteile maßgeblich beitragen können, die Möglichkeit einzuräumen, an den Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen des Sachverständigenausschusses teilzunehmen.

    (5) Vorschläge für die Änderung und Ergänzung der Klassifikation der Bildbestandteile können von der zuständigen Behörde jedes Landes des besonderen Verbands, vom Internationalen Büro, von jeder nach Absatz 2 Buchstabe b...

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