Bundesgesetz vom 13. Juli 1955, womit das Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 153, womit Bestimmungen über die Förderung der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen getroffen und Grundsätze über die Schaffung von Wohnbauförderungsbeiräten aufgestellt werden (Wohnbauförderungsgesetz 1954), abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl.

Nr. 153, womit Bestimmungen über die Förderung der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen getroffen und Grundsätze über die Schaffung von Wohnbauförderungsbeiräten aufgestellt werden (Wohnbauförderungsgesetz 1954),

wird wie folgt abgeändert:

  1. § 16 hat zu lauten:

    „Die Bürgschaft darf nur für zweit- oder nachrangige,

    auf inländische Währung lautende Hypothekardarlehen übernommen werden, deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 3 1/2 v. H.

    über der von der Oesterreichischen Nationalbank jeweils festgesetzten Bankrate und deren Laufzeit 30 Jahre nicht überschreitet; die Laufzeit des zu verbürgenden Hypothekardarlehens darf jedoch nicht länger sein als die Laufzeit der

    übrigen zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderlichen Hypothekardarlehen, die dem zu verbürgenden Hypothekardarlehen bücherlich im Range vorangehen."

  2. § 22 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Für die Leistung des Annuitätendienstes von Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderlich sind und deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 3 1/2 v. H.

    über der von der Oesterreichischen Nationalbank jeweils festgesetzten Bankrate, können für die Dauer ihrer Laufzeit, jedoch für höchstens 25 Jahre Annuitätenzuschüsse gewährt werden,

    soweit die Annuität der Hypothekardarlehen 3 v. H. jährlich übersteigt. Der Höchstsatz...

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