Bundesgesetz vom 26. Februar 1947, betreffend Erhöhung der zu den Unterstützungen nach dem Kleinrentnergesetze gewährten Beihilfen (Kleinrentnergesetznovelle 1947).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die mit dem Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 153, betreffend Beihilfen zu den Unterstützungen nach dem Kleinrentnergesetze

(Kleinrentnergesetznovelle 1946) eingeführten Beihilfen im Ausmaße von 50 v. H. der bisher bezogenen Unterstützungen werden ab 1. Jänner 1947 auf 100 v. H. erhöht.

§ 2. Die Beihilfen werden auch Personen gewährt,

denen erst nach dem 1. Juli 1946 eine Kleinrentnerunterstützung zuerkannt wurde oder in Zukunft zuerkannt wenden wird.

§ 3. Im Falle des Bezuges eines regelmäßigen Einkommens, gleichviel1 ob es aus einer Erwerbstätigkeit stammt oder nicht, vermindert sich der auf einen Monat entfallende Betrag der Unterhaltsrente um den Betrag, um den das durchschnittlich auf einen...

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