Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. (1) Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Arbeitslose,

  1. die vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem Dienstverhältnis zu einem Kohlenbergbaubetrieb standen und deren Dienstverhältnis infolge Einschränkung oder Stillegung des Betriebes geendet hat,

  2. die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das 55. Lebensjahr,

    Frauen das 50. Lebensjahr, vollendet haben,

  3. die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zur knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und mindestens 180 Versicherungsmonate in der knappschaftlichen Pensionsversicherung,

    davon innerhalb der letzten 36 Kalendermonate mindestens 24 Versicherungsmonate,

    nachweisen und d) denen eine zumutbare Beschäftigung trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nicht vermittelt werden kann.

    (2) Zumutbar im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist,

    seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199,

    sinngemäß Anwendung.

    § 2. (1) Die Sonderunterstützung ist in der Höhe der Knappschaftsvollpension (§ 284 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse (§ 286 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) zu gewähren,

    auf die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist.

    (2) Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

    (3) Bestünde bei Anspruch auf eine Knappschaftsvollpension Anspruch auf eine Ausgleichszulage,

    so ist die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der §§ 292 ff. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ergäbe.

    § 3. (1) Die Sonderunterstützung gebührt ab dem Tage der Antragstellung bis zu dem Zeitpunkt,

    in dem die Anspruchsvoraussetzungen für eine Knappschaftsvollpension oder eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters gemäß § 222 Abs. 2 Z. 1 lit. b, c oder...

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