Bundesgesetz vom 25. Juni 1969, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 10. März 1967, BGBl.

Nr. 117, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 262/1967,

wird abgeändert wie folgt:

  1. Nach Artikel I ist ein neuer Artikel II nachstehenden Wortlautes einzufügen:

    „Artikel II

    § 13 a. Die Vorschriften des Art. I finden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1

    lit. b bis d auch auf Arbeitslose Anwendung, die vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem Dienstverhältnis zu einem knappschaftlichen Betrieb standen, in dem Buntmetallerze, Eisenerze,

    Magnesit, Graphit, Talk, Schwerspat, Gips oder Anhydrit gewonnen werden und deren Dienstverhältnis infolge Produktionseinschränkung oder Stillegung des Betriebes geendet hat, soferne sie während...

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