Bundesgesetz vom 30. November 1973 betreffend den Übergang von ERP-Verbindlichkeiten von drei Gesellschaften des Kohlenbergbaues und der Fernheizkraftwerk Pinkafeld Gesellschaft m. b. H. sowie einer Kontrollbankschuld der J. M. Voith AG auf den Bund als Alleinschuldner

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. Die am 31. Dezember 1973 bestehenden Verbindlichkeiten der nachstehend genannnten Gesellschaften gegenüber dem ERP-Fonds, und zwar:

gehen mit 31. Dezember 1973 auf den Bund als Alleinschuldner über.

Dem Bund erwachsen aus dieser Schuldübernahme keine Ansprüche gegenüber den bisherigen Schuldnern.

§ 2. Vermögensvermehrungen, die durch die Vorgänge im Sinne des § 1 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.

Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer befreit.

§ 3. Wird über das Vermögen einer der vorgenannten Gesellschaften das Konkursverfahren eröffnet oder wird eine derselben in Liquidation versetzt, so vermindert sich die diesbezügliche Zahlungsverpflichtung des Bundes auf jene Beträge,

welche bei fortbestehender Haftung der Gesellschaft aus der Konkursmasse oder aus dem Liquidationserlös auf die aushaftende Verbindlichkeit gegenüber dem ERP-Fonds zu bezahlen wären.

Artikel II

§ 4. Die am 31. Dezember 1973 bestehenden Verbindlichkeiten der Firma J. M. Voith Aktien-,

gesellschaft gegenüber der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft im Betrage von S 27,468.300´— gehen mit 31. Dezember 1973

auf den Bund als Alleinschuldner über.

Dem Bund erwachsen aus dieser Schuldenübernahme...

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