Verordnung der Bundesregierung über die private Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik-Infrastruktur des Bundes durch Bundesbedienstete (IKT-Nutzungsverordnung ? IKT-NV)

281. Verordnung der Bundesregierung über die private Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik-Infrastruktur des Bundes durch Bedienstete des Bundes (IKT-Nutzungsverordnung ? IKT-NV) Auf Grund des § 79d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 29n des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2009 wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die folgenden Begriffe:

1. ?IKT? (Informations- und Kommunikationstechnologie oder ?technik): alle Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten,
2. ?IKT-Infrastruktur?: alle Geräte (?Hardware?), die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber für dienstliche Zwecke benutzt werden und der Informationsverarbeitung für Zwecke des Dienstgebers dienen, sowie die darauf befindlichen Programme und Daten (?Software?),
3. ?korrekte Funktionsfähigkeit?: Wahrung der Vertraulichkeit, der Integrität und Verfügbarkeit der IKT-Infrastruktur.

Gegenstand

§ 2.

Diese Verordnung regelt die private Nutzung der IKT-Infrastruktur durch Bedienstete des Bundes.

Allgemeine Grundsätze für die private Nutzung der IKT-Infrastruktur

§ 3. Die Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur für private Zwecke ist im eingeschränkten Ausmaß zulässig. Sie darf jedoch nicht missbräuchlich erfolgen, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schaden, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegenstehen und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährden. Sie darf außerdem nur unter Beachtung sämtlicher weiterer ressort- oder arbeitsplatzspezifischer Nutzungsregelungen erfolgen. Insbesondere ist eine eigenmächtige Veränderung der zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur (Hard- und Software) unzulässig. Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf private Nutzung der vom Dienstgeber für den Dienstbetrieb zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur.

Internet

§ 4. (1) Die Bediensteten dürfen vom Dienstgeber bereitgestellte Internetdienste für private Zwecke nur dann verwenden, wenn

1. eine Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes,
2. ein mehr als bloß geringfügiger Zeitaufwand während der Dienstzeit,
3. eine Anscheinserweckung, dass die Nutzung im Namen, Interesse
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