Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Konsolodierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht:

KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT Inhalt I – Text des Vertrags Präambel Erster Teil – Grundsätze Zweiter Teil– Die Unionsbürgerschaft Dritter Teil – Die Politiken der Gemeinschaft Titel I – Der freie Warenverkehr Kapitel 1 – Die Zollunion Kapitel 2 – Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten Titel II – Die Landwirtschaft Titel III – Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr Kapitel 1 – Die Arbeitskräfte Kapitel 2 – Das Niederlassungsrecht Kapitel 3 – Dienstleistungen Kapitel 4 – Der Kapital- und Zahlungsverkehr Titel IV – Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr Titel V – Der Verkehr Titel VI – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen Kapitel 2 – Steuerliche Vorschriften Kapitel 3 – Angleichung der Rechtsvorschriften Titel VII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik Kapitel 2 – Die Währungspolitik Kapitel 3 – Institutionelle Bestimmungen Kapitel 4 – Übergangsbestimmungen Titel VIII – Beschäftigung Titel IX – Gemeinsame Handelspolitik Titel X – Zusammenarbeit im Zollwesen Titel XI – Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend Kapitel 1 – Sozialvorschriften Kapitel 2 – Der Europäische Sozialfonds Kapitel 3 – Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend Titel XII – Kultur Titel XIII – Gesundheitswesen Titel XIV – Verbraucherschutz Titel XV – Transeuropäische Netze Titel XVI – Industrie Titel XVII – Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt Titel XVIII – Forschung und technologische Entwicklung Titel XIX – Umwelt Titel XX – Entwicklungszusammenarbeit Vierter Teil – Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete Fünfter Teil – Die Organe der Gemeinschaft Titel I – Vorschriften über die Organe Kapitel 1 – Die Organe Abschnitt 1 – Das Europäische Parlament Abschnitt 2 – Der Rat Abschnitt 3 – Die Kommission Abschnitt 4 – Der Gerichtshof Abschnitt 5 – Der Rechnungshof Kapitel 2 – Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe Kapitel 3 – Der Wirtschafts- und Sozialausschuß

Kapitel 4 – Der Ausschuß der Regionen Kapitel 5 – Die Europäische Investitionsbank Titel II – Finanzvorschriften Sechster Teil –Allgemeine und Schlußbestimmungen Schlußbestimmungen Anhänge Anhang I – Liste zu Artikel 32 dieses Vertrags Anhang II – Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet II – Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts)

Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der Verträge werden entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang des Vertrags von Amsterdam angepaßt.

Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:

– Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (1997)

– Protokoll (Nr. 3) über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland (1997)

– Protokoll (Nr. 4) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands (1997)

– Protokoll (Nr. 5) über die Position Dänemarks (1997)

Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft:

– Protokoll (Nr. 6) zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (1992)

– Protokoll (Nr. 7) über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union

(1997)

– Protokoll (Nr. 8) über die Festlegung der Sitze der Organe sowie bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997)

– Protokoll (Nr. 9) über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union

(1997)

Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:

– Protokoll (Nr. 10) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (1957)

– Protokoll (Nr. 11) über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (1957)

– Protokoll (Nr. 12) betreffend Italien (1957)

– Protokoll (Nr. 13) über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt (1957)

– Protokoll (Nr. 14) über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Gemeinschaft (1962)

– Protokoll (Nr. 15) über die Sonderregelung für Grönland (1985)

– Protokoll (Nr. 16) betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark (1992)

– Protokoll (Nr. 17) zu Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

(1992)

– Protokoll (Nr. 18) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (1992)

– Protokoll (Nr. 19) über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts (1992)

– Protokoll (Nr. 20) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1992)

– Protokoll (Nr. 21) über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1992)

– Protokoll (Nr. 22) betreffend Dänemark (1992)

– Protokoll (Nr. 23) betreffend Portugal (1992)

– Protokoll (Nr. 24) über den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

(1992)

– Protokoll (Nr. 25) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (1992)

– Protokoll (Nr. 26) über einige Bestimmungen betreffend Dänemark (1992)

– Protokoll (Nr. 27) betreffend Frankreich (1992)

– Protokoll (Nr. 28) über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (1992)

– Protokoll (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1997)

– Protokoll (Nr. 30) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

(1997)

– Protokoll (Nr. 31) über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen (1997)

– Protokoll (Nr. 32) über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (1997)

– Protokoll (Nr. 33) über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere (1997)

Protokoll zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft:

– Protokoll (Nr. 34) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (1965)

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, Seit dem ursprünglichen Vertragsschluß sind Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geworden: Das Königreich Dänemark, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, Irland, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen,

ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen,

IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben,

IN DER ERKENNTNIS, daß zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,

IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern,

IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen,

IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der

überseeischen Länder zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluß ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen,

ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung auf einen möglichst hohen Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken,

HABEN BESCHLOSSEN, eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Herrn Paul Henri SPAAK, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

Baron J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS, Generalsekretär des Wirtschaftsministeriums, Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler;

Herrn Professor Dr. Walter HALLSTEIN, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

Herrn Christian PINEAU...

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