Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind

Der Nationalrat hat beschlossen:

Verbot des Inverkehrbringens

§ 1.  (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel (§ 5 des Lebensmittelgesetzes 1975) in Verkehr zu bringen (§ 1 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975), wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder – im Fall der Einfuhr – durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum

(EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Feststellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des kosmetischen Mittels nach dem 29. Juni 2000 durch Tierversuche überprüft worden ist.

(2) Soweit das zur Umsetzung künftiger, dem selben Zweck dienender Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung 1. den Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Verbotes gemäß Abs. 1 zu ändern oder 2. das Verbot gemäß Abs. 1 aufzuheben und statt dessen die Durchführung von Tierversuchen zur Prüfung von kosmetischen Mitteln und deren Bestandteilen zu verbieten oder diese zu beschränken oder vom Vorliegen bestimmter, nach dem Stand der Wissenschaft erforderlicher Voraussetzungen oder von der Einhaltung bestimmter, ihrer Kontrolle dienender Vorprüfungen,

Anmeldungen oder Aufzeichnungen oder vom Vorliegen einer vorweg einzuholenden behördlichen Genehmigung abhängig zu machen.

§ 2. Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Strafbestimmu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT