Bundesgesetz vom 22. Mai 1969 über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Wird ein Minderjähriger als Kläger oder Beklagter in einem Rechtsstreit oder als betreibender Gläubiger in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung von der Bezirksverwaltungsbehörde vertreten, so sind die ihm zu ersetzenden, durch die Führung des Rechtsstreites oder der Exekution verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer Kosten mit einem Bauschbetrag zu bestimmen.

(2) Der Bauschbetrag beträgt 1. bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes 50 v. H. des im Urteil zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrags;

  1. bei sonstigen Streitigkeiten 10 v. H. des Streifwertes, jedoch höchstens 120 S, in Ermangelung eines Streitwertes 120 S;

  2. bei der Exekution 10 v. H. des Gesamtbetrags der vollstreckbaren Unterhaltsforderung,

jedoch höchstens 120 S.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1969 in Kraft.

§ 3. Dieses Bundesgesetz ist nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 1. Juli 1969 eingeleitet...

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