Kundmachung des Bundeskanzlers vom 8. Juni 1982 betreffend die in Artikel 2 des Übereinkommens vom 26. September 1957 über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung erwähnte zuständige Behörde Portugals

Nach Mitteilung des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten hat Portugal mit Note vom 3. Mai 1982 den Standesbeamten,

der das Personenstandsbuch führt, als die in Artikel 2 des Übereinkommens über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung (BGBl.

Nr. 276/1965, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches...

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