Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 258/1995, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Z 3 und 4 lauten:

    „3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;

  2. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;“

  3. Nach § 2 Z 4 werden folgende Z 4a bis 4c eingefügt:

    „4a. dreirädriges Kraftfahrzeug ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Kraftfahrzeug mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

    4b. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW für andere Motortypen, eingestuft als Kleinkraftrad;

    4c. vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ein Kraftfahrzeug – außer solchen nach Z 4b – mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW eingestuft als dreirädriges Kraftfahrzeug;“

  4. § 2 Z 13, Z 14 und Z 15 lauten:

    „13. Gelenkkraftfahrzeug ein Fahrzeug, das sich aus zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die je für sich kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind;

  5. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,

    dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG);

  6. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4); dieser Bezeichnung entspricht die Bezeichnung „Kraftrad“ im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG;“

  7. § 2 Z 15b und Z 16 lauten:

    „15b. Leichtmotorrad ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit a) einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und b) einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;

  8. Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;“

  9. Im § 2 wird nach Z 26a folgende Z 26b eingefügt:

    „26b. Zentralachsanhänger ein nicht unter Z 12 fallender Anhänger, der mit einer starren Zugeinrichtung ausgerüstet ist und dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeuges so angeordnet ist (sind), daß nur eine geringfügige statische vertikale Last, die 10% des größten Gewichtes des Anhängers nicht übersteigt, oder eine Belastung von 1000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berücksichtigt wird;“

  10. Im § 2 wird nach Z 31 folgende Z 31a eingefügt:

    „31a. Gewicht des Fahrzeuges in fahrbereitem Zustand im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG für Fahrzeuge  der  Klasse M1  ist  das  Gewicht  des  Fahrzeuges  mit  Aufbau  oder  das  Gewicht  des Fahrgestelles mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird, einschließlich Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoffbehälter zu 90% gefüllt, Werkzeug, Ersatzrad,

    Lenker mit einem Pauschalgewicht von 75 daN;“

  11. Im § 2 werden nach Z 33 folgende Z 33a und Z 33b eingefügt:

    „33a. zulässiges Gesamtgewicht der Wert, den das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges unter bestimmten Verwendungsbedingungen nicht überschreiten darf;

    33b. Höchste zulässige Anhängelast ist das größte tatsächliche Gewicht eines an ein Kraftfahrzeug anzukuppelnden Anhängers, mit dem das Kraftfahrzeug in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann. Bei Zentralachsanhängern oder Sattelanhängern ist die höchste zulässige Anhängelast das tatsächliche Gewicht des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast am Kupplungspunkt; die Belastung des Kupplungspunktes muß vom Hersteller angegeben werden. Die höchste zulässige Anhängelast darf die technisch zulässige Anhängelast, angegeben vom Hersteller des Fahrzeuges, nicht übersteigen;“

  12. Im § 2 wird der Punkt am Ende der Z 41 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 42, Z 43, Z 44

    und Z 45 angefügt:

    „42. Fahrzeug nach Schaustellerart ein Fahrzeug für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist;

  13. historisches Kraftfahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug,

    1. mit Baujahr 1955 oder davor, oder b) das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);

  14. klimatisiertes Fahrzeug ein Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seitenwände einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind;

  15. unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann.“

  16. Der bisherige Wortlaut des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Diesem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4b und 4c gelten hinsichtlich der technischen Bauvorschriften und der Genehmigungsgrundlagen die Vorgaben der Richtlinie 92/61/EWG für Kleinkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.“

  17. § 3 lautet:

    „Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

    § 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

  18. Krafträder das sind 1.1 Motorfahrräder (Kleinkrafträder),

    1.1.1 einspurige Kleinkrafträder (Klasse L1),

    1.1.2 mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2),

    1.2. Motorräder (Klasse L3),

    1.2.1 Kleinmotorräder,

    1.2.2 Leichtmotorräder,

    1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4),

    1.4 Motordreiräder (dreirädrige Kraftfahrzeuge – Klasse L5).

  19. Kraftwagen, das sind 2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),

    2.1.1 Personenkraftwagen (Klasse M1),

    2.1.2 Kombinationskraftwagen (Klasse M1),

    2.1.3 Omnibusse,

    2.1.3.1. Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 t (Klasse M2),

    2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 t (Klasse M3),

    2.2 Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),

    2.2.1 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t

    (Klasse N1),

    2.2.2 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 12 t (Klasse N2),

    2.2.3 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t

    (Klasse N3),

    2.3 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2),

    2.4 vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5),

    2.5 Zugmaschinen,

    2.5.1 land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Richtlinie 74/150/EWG, ABl.

    Nr. L 084, vom 28. März 1974 (Klasse Lof),

    2.5.2 Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,

    2.6 Motorkarren,

    2.7 Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.

  20. Sonderkraftfahrzeuge.

  21. Anhänger (Klasse O), das sind 4.1 Anhängewagen,

    4.2 Einachsanhänger,

    4.3 Sattelanhänger,

    4.4 Zentralachsanhänger,

    jeweils unterteilt in:

    Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 0,75 t,

    Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 t und nicht mehr als 3,5 t,

    Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 10 t,

    Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t.

  22. Sonderanhänger.

    (2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren,

    selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1

    angeführte Ober- und Untergruppe.“

  23. § 4 Abs. 5 und Abs. 5a lauten:

    „(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen,

    jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, und Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für 1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,

  24. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,

  25. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.

    (5

    1. Mit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles oder einer Abschleppstange müssen versehen sein:

  26. Kraftwagen der Klassen M2, M3 und N vorne;

  27. sonstige Kraftwagen, Motordreiräder sowie Kraftwagen der...

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