Bundesgesetz vom 20. Juni 195i, womit das Kraftfahrgesetz 1946 abgeändert wird (Kraftfahrgesetznovelle 1951).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Kraftfahrgesetz 1946, BGBl. Nr. 83/1947,

wird in nachstehender Weise abgeändert und ergänzt:

  1. Der § 1 wird abgeändert wie folgt:

    1. Im Abs. 1 ist nach dem ersten Satz einzufügen:

      „Oberleitungsomnibusse sind Kraftfahrzeuge."

    2. Im Abs. 3 hat der Klammerausdruck „(Zugmaschinen)"

      zu entfallen.

    3. Im Abs. 4 treten im Klammerausdruck an Stelle der Worte „auf Kraftfahrlinien" die Worte „zur entgeltlichen Beförderung von Personen".

  2. Der § 2 wird abgeändert wie folgt:

    1. Im Abs. 1 tritt an Stelle der Worte

      „behördlich autorisierte Versuchsanstalt" das Wort „Bundesversuchsanstalt".

    2. Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Durch Verordnung können weitere Einschränkungen namentlich im Hinblick auf Ausmaße und Gewichte der Kraftfahrzeuge vorgesehen werden."

    3. Der Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten:

      „Wurde zunächst nur das Fahrgestell genehmigt,

      so ist, bevor ein Kraftfahrzeug mit diesem Fahrgestell zum Verkehr zugelassen wird, die Genehmigung des gesamten Fahrzeuges zu erwirken."

    4. Im Abs. 5 zweiter Satz treten an Stelle der Worte „durch solche Personen" die Worte „oder in besonderen Ausnahmsfällen".

      Im Abs. 5 letzter Satz hat das Wort „ausnahmsweise"

      zu entfallen.

  3. Im § 5 Abs. 1 tritt an Stelle der Worte

    „behördlich autorisierte Versuchsanstalt" das Wort „Bundesversuchsanstalt".

  4. Im § 6 Abs. 1 treten an Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:

    „Bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses hat die Behörde aus diesen Vormerken Auskünfte darüber zu erteilen, wer der Besitzer eines bestimmten Kraftfahrzeuges ist. Die Erteilung anderer Auskünfte liegt im Ermessen der Behörde. Durch Verordnung kann die Erteilung dieser Auskünfte näher geregelt werden."

  5. Der § 8 wird abgeändert wie folgt:

    1. Dem ersten Satz ist die Absatzbezeichnung

      „(1)" voranzusetzen.

    2. Als zweiter Absatz ist anzufügen:

      „(2) Wimpel und Flaggen mit dem Bundeswappen dürfen nur an den Kraftwagen geführt werden, die der Bundespräsident, die Abgeordneten zum Nationalrat und die Mitglieder des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre, weiters die Präsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes,

      des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes sowie die Landeshauptmänner benützen."

  6. Der § 9 wird abgeändert wie folgt:

    1. Im Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:

      „Die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen darf...

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