Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953, womit das Kraftfahrgesetz 1946 abgeändert wird (Kraftfahrgesetznovelle 1953).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Kraftfahrgesetz 1946, BGBl. Nr. 83/1947,

in der Fassung der Kraftfahrgesetznovelle 1951,

BGBl. Nr. 142, wird in nachstehender Weise abgeändert und ergänzt:

Der III. Abschnitt erhält folgende Fassung:

„Bestimmungen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

(Anhängern).

§ 13. Geltung der Straßenpolizeivorschriften.

Für den Verkehr von Kraftfahrzeugen (Anhängern)

gelten neben den Bestimmungen der Straßenpolizeivorschriften, soweit diese nicht ausschließlich andere Verkehrsarten betreffen,

noch folgende besondere Vorschriften.

§ 14. Höchstgeschwindigkeiten.

(1) Soweit Fahrgeschwindigkeiten festgesetzt werden, die auch "unter den günstigsten Verkehrsverhältnissen nicht überschritten werden dürfen, sind sie unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der technischen Entwicklung der Kraftfahrzeuge nach dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit durch Verordnung ziffernmäßig festzusetzen.

(2) Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Fahrzeuge wegen ihrer verminderten Verkehrssicherheit kann die Behörde

(§ 18) festsetzen.

§ 15. Betätigung der Warnvorrichtung.

(1) Die an jedem Kraftfahrzeug anzubringende Warnvorrichtung darf nur dann betätigt werden,

wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert.

(2) Der Landeshauptmann kann für bestimmte Orte oder für bestimmte Straßenstrecken anordnen,

daß die Betätigung der Warnvorrichtung nur dann gestattet ist, wenn zur Abwehr einer Gefahr kein anderes Mittel ausreicht.

§ 15a. Anzeige der Fahrtrichtungsänderung.

Die Absicht zu wenden, die bisherige Fahrtrichtung zu verlassen oder die Geschwindigkeit innerhalb einer kurzen Strecke wesentlich zu vermindern, ist rechtzeitig zu erkennen zu geben. Dies geschieht mit den besonderen Anzeigevorrichtungen;

sind solche nicht vorhanden oder gestört, durch Handzeichen.

§ 15b. Beleuchtung.

(1) Während der Dunkelheit oder bei starkem Nebel ist das Kraftfahrzeug zu beleuchten. Beim Halten und Parken an hell beleuchteten Orten darf die Beleuchtung des Kraftfahrzeuges abgestellt werden. Beim Entgegenkommen von Fahrzeugen jeder Art und bei größeren Menschenansammlungen ist eine Blendwirkung zu vermeiden.

(2) Die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge müssen stets gut lesbar und die an der Rückseite angebrachten bei Dunkelheit oder bei starkem Nebel beleuchtet sein.

§ 15 c. Beladung.

(1) Durch die Ladung dürfen unbeschadet der folgenden Bestimmungen das zulässige Gesamtgewicht und die...

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