Bundesgesetz vom 8. Juli 1971, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 abgeändert wird (Kraftfahrgesetz-Novelle 1971)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 240/

1970 wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 2 hat die Z. 4 zu lauten:

    „4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern und einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg;"

  2. Im § 2 haben in der Z. 10 vorletzte Zeile,

    in der Z. 11 vorletzte und letzte Zeile und in der Z. 12 vorletzte Zeile jeweils die Worte: „höchsten zulässigen" zu entfallen.

  3. Im § 2 hat die Z. 20 zu lauten:

    „20. Motorkarren ein Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 5000 kg, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise als Lastkraftwagen oder als Zugmaschine, als Lastkraftwagen oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine,

    als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder als Lastkraftwagen, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine verwendet zu werden, und bei dem dauernd gewährleistet ist, daß mit ihm auf.

    gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten werden kann;"

  4. Im § 2 hat die Z. 28 zu lauten:

    „28. Feuerwehrfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind;"

  5. Im § 4 ist nach dem Abs. 2 als neuer Abs. 2 a einzufügen:

    „(2

    1. Kraftwagen außer Sattelzugfahrzeugen,

    Zugmaschinen der Klassen I und II, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhänger außer Anhängerarbeitsmaschinen und Nachläufern müssen, soweit mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden kann oder darf und der hinterste Punkt des Fahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem durch die Bauart und Ausrüstung des Fahrzeuges bestimmten Verwendungszweck unvereinbar ist,

    hinten das Unterfahren des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge verhindernde widerstandsfähige Aufbau- oder Kahmenteile oder Stoßstangen haben."

  6. Im § 4 ist nach dem Abs. 2 a als neuer Abs. 2 b einzufügen:

    „(2 b) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß zum Betrieb des Fahrzeuges oder seiner Einrichtungen Kraftstoffe ohne gesundheitsschädlichen Gehalt an Bleiverbindungen (§ 11 Abs. 3) verwendet werden können."

  7. Im § 4 Abs. 6 hat die Z. 3 zu lauten:

  8. Im § 4 Abs. 7 haben die lit. a bis c zu lauten:

  9. Im § 4 Abs. 9 ist am Ende an Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und als neue lit. d einzufügen:

    „d) die das Unterfahren des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge verhindernden Aufbau-

    oder Rahmenteile oder Stoßstangen

    (Abs. 2 a)."

  10. Im § 4 Abs. 10 ist am Ende der lit. f an Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und als neue lit. g einzufügen:

    „g) hinsichtlich der im Hinblick auf Abs: 2 b erforderlichen Eigenschaften von Motoren."

  11. Im § 5 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

    „(1) Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind und die im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeuges (§ 29 Abs. 4 und § 31 Abs. 3)

    getrennten Prüfung unterzogen -werden müssen,

    dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3,

    für Fahrzeuge, die für den Verkehr in Österreich bestimmt sind, nur dann feilgeboten oder verwendet werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen entsprechen und einer gemäß § 35

    genehmigten Type angehören. Das gleiche gilt für das Feilbieten von Sturzhelmen für Kraftfahrer.

    (2) Durch Verordnung ist nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen,

    welche Teile und Ausrüstungsgegenstände für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind und im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeuges getrennten Prüfung unterzogen werden müssen."

  12. Im § 6 hat der Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Zugmaschinen der Klasse I, Motorkarren

    (§ 91 Abs. 2), deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg nicht überschreitet und mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden kann, und Invalidenkraftfahrzeuge

    (§ 94) sowie Zugmaschinen der Klasse II, Transportkarren (§ 91 Abs. 1) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 93), mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 30 km/h nicht überschritten werden kann, müssen nur eine Bremsanlage mit einer Betätigungsvorrichtung aufweisen, sofern diese nicht mit elektrischer Energie betrieben wird; diese Bremsanlage muß

    in der im Abs. 3 angeführten Weise feststellbar sein."

  13. Im § 6 bat der Abs. 8 zu entfallen.

  14. Im § 6 hat der Abs. 10 zu lauten:

    „(10) Anhänger müssen mindestens eine Bremse haben, die wirkt, wenn die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges betätigt wird, und deren Wirksamkeit dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend geregelt werden kann; die gilt nicht für a) leichte Anhänger, wenn sie dazu bestimmt sind, ausschließlich mit Kraftfahrzeugen gezogen zu werden, deren Eigengewicht das Doppelte des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers überschreitet, und b) Anhänger mit einem höchsten zulässige Gesamtgewicht von nicht mehr als 1500 kg die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf und die dazu bestimmt sind mit Zugfahrzeugen gezogen zu werden deren Eigengewicht nicht geringer ist als das höchste zulässige Gesamtgewicht diese Anhänger.

    Bei nicht unter lit. a oder b angeführten Anhängern muß eine Bremse so feststellbar sein, daß

    das Abrollen des Anhängers mit ihr, auch wenn er nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann."

  15. Im § 6 hat der Abs. 12 zu lauten:

    „(12) Anhänger müssen eine Vorrichtung aufweisen,

    durch die sie selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind;

    dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 1500 kg und nur einer Achse oder mit zwei Achsen, deren Abstand 1 m nicht übersteigt,

    und die entweder mit dem Zugfahrzeug außer durch die Anhängerdeichsel auch durch eine Sicherungsverbindung (§ 13 Abs. 5) verbunden werden können oder zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind und mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.

  16. Im § 7 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten:

    „Räder von Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden kann, und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein."

  17. Im § 8 Abs. 3 hat der 1. Sitz zu lauten:

    „Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

    dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

    die näheren Bestimmungen über den größten zulässigen Durchmesser des Wendekreises, die größte zulässige Breite des beim Beschreiben eines bestimmten Kreises mit dem äußersten und innersten Punkt des Fahrzeuges beschriebenen Kreisringes und das Erfordernis einer Lenkhilfe

    (Abs. 2) festzusetzen."

  18. Im § 10 hat der Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Durchsichtige Stoffe, die Teile der Außenwand des Fahrzeuges einschließlich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden,

    müssen so beschaffen sein, daß bei Bruch die Gefahr von Körperverletzungen so gering wie möglich ist."

  19. Im § 11 hat die Überschrift zu lauten:

    „Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter,

    Kraftstoffleitungen und Gasgeneratoren"

  20. Im § 11 sind am Ende als neue Abs. 3

    und 4 anzufügen:

    „(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen feilgebotene Kraftstoffe dürfen Bleiverbindungen nur enthalten, wenn und insoweit die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase die Luft nicht in gesundheitsschädlichem Ausmaß

    verunreinigen.

    (4) Durch Verordnung ist, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, der Gehalt an Bleiverbindungen (Abs. 3) festzusetzen, der bei Kraftstoffen nicht überschritten werden darf."

  21. Im § 12 hat der Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nicht nach rechts gerichtet und nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, daß andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert werden. Sie darf bei Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter nur nach links gerichtet sein."

  22. Im § 12 hat der Abs. 3 zu lauten:

    „(3) Die näheren Bestimmungen über die Vorrichtungen zur Vermeidung von übermäßigem Lärm und die höchste zulässige Stärke des Betriebsgeräusches von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie über die Beschaffenheit der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches insbesondere im Hinblick auf ihre gleichbleibende Wirkung und unter Bedachtnahme auf ihre Korrosionsbeständigkeit sind nach dem jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung festzusetzen."

  23. Im § 13 Abs. 2 1. Zeile ist nach dem Wort „Anhängern" einzufügen „außer Sattelanhängern".

  24. Im § 13 Abs. 5 4. Zeile ist nach dem Wort „sind," einzufügen „außer Sattelanhängern,".

  25. Im § 14 Abs. 1 ist am Ende des 7. Satzes an Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und anzufügen:

    „die äußersten Punkte der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen nicht...

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