Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (9. Kraftfahrgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 451/1984, wird geändert wie folgt:

  1. Im § 4 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:

    „Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch,

    übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen."

  2. Im § 37 Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

    „h) bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß

    § 57 a Abs. 4, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist."

  3. Im § 41 Abs. 2 lit. b wird am Ende vor dem Beistrich eingefügt:

    „und der Genehmigung".

  4. Im § 41 Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:

    „q) der Nahfeldpegel des Betriebsgeräusches des Fahrzeuges mit der bei der Messung verwendeten Motordrehzahl,

    r) bei Fahrzeugen mit Dieselmotor das bei der Beschleunigungsmessung ermittelte Ausmaß

    der Rauchemission (Schwärzungszahl)."

  5. § 55 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten:

    „(2) Die wiederkehrende Überprüfung ist —

    jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung — bei den in Abs. 1 lit. j und k genannten Fahrzeugen drei Jahre, bei Fahrzeugen gemäß Abs. 1 lit. a bis i ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, und nach jeder Überprüfung ein Jahr nach dieser vorzunehmen. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Überprüfung festzusetzen. Wenn ein Fahrzeug länger als vier Monate abgemeldet war oder der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln hinterlegt waren, kann die Behörde auf Antrag einen späteren Zeitpunkt für die nächste Überprüfung festsetzen. Die Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von einem Monat vor oder vier Monaten nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt vorgenommen werden. Als Überprüfung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3."

  6. Im § 56 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:

    „Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

    a) ob sie sich in Verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder b) ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden,

    sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß."

  7. § 56 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten:

    „(2) Der Bundesminister für Verkehr kann jederzeit Fahrzeuge einer bestimmten Art gemäß Abs. 1

    überprüfen, wenn diese Fahrzeuge Fehler oder Mängel aufweisen, durch die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit beeinträchtigt wird, oder wenn mit diesen Fahrzeugen mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder...

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