Bundesgesetz vom 2. Juli 1981, mit. dem kraftfahrrechtliche Vorschriften geändert werden (5. Kraftfahrgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 66 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267,

in der Fassung der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 615/1977, wird wie folgt geändert:

(1) Im Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „Trunkenheit"

eingefügt „oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand".

(2) Im Abs. 2 hat die lit. c zu lauten:

„c) eine strafbare Handlung gemäß den §§ 75,

76, 84 bis 87 StGB oder gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951 oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;"

(3) Im Abs. 2 hat die lit. e zu lauten:

„e) aa) wiederholt ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat,

ohne hiebei einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben,

  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99

  1. 1 StVO 1960 begangen hat, wobei er einen Verkehrsunfall verschuldet hat;"

(4) Im Abs. 2 wird als ein neuer zweiter Satz angefügt:

„Die in lit. a, e sublit. aa und h angeführten strafbaren Handlungen gelten auch dann als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn sie schon einmal zur Begründung der Feststellung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen wurden."

Artikel II Art. VI Abs. 2 der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 615/1977, wird wie folgt geändert:

(1) Die Einleitung der lit. c hat zu lauten:

„c) mit 1. Jänner 1981 Art. I Z 30 (§ 6) über die...

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