Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG 1994), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/1995 wird wie folgt geändert:

  1. § 9 Abs. 2 bis 4 lautet:

    „(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme,

    die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 150000 S.

    (3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt 1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 30 Millionen Schilling,

  2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,

  3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 15 Millionen Schilling und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,

  4. für alle anderen Fahrzeuge 15 Millionen Schilling.

    (4) Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme 1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 15 Millionen Schilling,

  5. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 30 Millionen Schilling,

  6. für Sachschäden insgesamt 30 Millionen Schilling,

  7. für bloße Vermögenschäden 150000 S.“

  8. § 18 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Versicherungsbedingungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde in mindestens zehnfacher Ausfertigung mitzuteilen. Hiezu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße Festsetzung von Prämienbeträgen, Prämiensätzen oder Schadenersatzbeiträgen beschränken. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind, verwendet werden.“

  9. § 19 lautet:

    㤠19. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben,

    haben die der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 1 mitgeteilten Versicherungsbedingungen,

    die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife am Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen.

    (2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im...

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