Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956 über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz ? KAG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTER TEIL.

Grundsätzliche Bestimmungen über Krankenanstalten

(Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes).

Hauptstück A.

Begriffsbestimmungen.

§ 1. Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen,

die zur Feststellung einer Krankheit durch Untersuchung und zur Besserung und Heilung einer Krankheit durch Behandlung bestimmt sind,

gleichgültig, ob sie nur der Untersuchung und Behandlung oder auch der Unterbringung und Pflege von Menschen dienen, sowie Einrichtungen,

die zur besonderen Wartung von Menschen bestimmt sind, wenn eine solche wegen des körperlichen oder geistigen Zustandes erforderlich ist.

§ 2. (1) Krankenanstalten im Sinne des § 1

sind:

  1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Kranke ohne Unterschied der Krankheit und des Alters, einschließlich der Universitätskliniken;

  2. Sonderheilanstalten, das sind Anstalten für die Behandlung bestimmter Krankheiten (z. B.

    Anstalten für Lungenkrankheiten, für Geisteskrankheiten,

    Nervenkrankheiten, Trinkerheilanstalten),

    für Kranke bestimmter Altersstufen

    (z. B. Kinderspitäler) oder für bestimmte Zwecke

    (z. B. Inquisitenspitäler);

  3. Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen;

  4. Pflegeanstalten für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen;

  5. Gebäranstalten und Entbindungsheime;

  6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung, Pflege und Unterbringung entsprechen;

  7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute,

    Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen),

    das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der ärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht bettlägeriger Kranker dienen.

    (2) Als Krankenanstalten im Sinne des § 1

    gelten nicht:

    1. Anstalten, die nur für die Unterbringung geisteskranker, unzurechnungsfähiger, vermindert zurechnungsfähiger, trunksüchtiger oder suchtgiftsüchtiger Rechtsbrecher bestimmt sind;

    2. Versorgungsanstalten, in denen unheilbare Kranke in Erfüllung fürsorgerechtlicher Verpflichtungen untergebracht sind;

    3. Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden;

    4. Kuranstalten, das sind Anstalten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Heilquellen- und Kurortewesen eine Betriebsgenehmigung erlangt haben, sofern darin nur solche in den ärztlichen Aufgabenkreis fallende Behandlungsarten Anwendung finden, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen selbst ergeben.

      (3) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Anstalt entspricht,

      sind nicht als Ordinationsstätten von

      Ärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

      Hauptstück B.

      Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten.

      § 3. (1) Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betriebe einer Bewilligung der Landesregierung.

      (2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere a) der Bedarf im Hinblick auf den angegegebenen Anstaltszweck (§ 2 Abs. 1) gegeben ist;

    5. das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;

    6. das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und d) gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.

      (3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen,

      das zu dem Antrage vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist im Bewilligungsverfahren bei Prüfung des Bedarfes nach Abs. 2 lit. a die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten zu hören.

      (4) Eine Bewilligung zum Betriebe einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn insbesondere a) die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Abs. 2 erteilt worden ist;

    7. die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;

    8. gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung

      (§ 6) keine Bedenken bestehen;

    9. eine geeignete Persönlichkeit als verantwortlicher Arzt (§ 7 Abs. 1) und für die Leitung der einzelnen Spitalsabteilungen fachlich geeignete Personen als verantwortliche

      Ärzte namhaft gemacht worden sind

      (§ 7 Abs. 3).

      (5) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf er lediglich bei Ambulatorien einer Bewilligung zur Errichtung;

      diese ist zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist (§ 23

      Abs. 6 ASVG.). Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Bewilligung zum Betriebe der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 lit. b, c und d gegeben sind.

      (6) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebes sowie die Sperre einer Krankenanstalt, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 betrieben wird,

      zu erlassen.

      § 4. Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.

      § 5. Die Verpachtung einer Krankenanstalt,

      ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung

      (§ 3 Abs. 2 lit. d).

      Anstaltsordnung.

      § 6. (1) Der innere Betrieb der Krankenanstalt wird durch die Anstaltsordnung geregelt. Die Landesgesetzgebung hat nähere Vorschriften über den Inhalt der Anstaltsordnung zu erlassen, die insbesondere zu enthalten hat:

    10. die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt;

    11. die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihres Betriebes;

    12. die Dienstesobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen;

    13. das von Pfleglingen und Besuchern in der Krankenanstalt zu beobachtende Verhalten.

      (2) Die Anstaltsordnungen und jede Änderung derselben bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung.

      Ärztlicher Dienst.

      § 7. (1) Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des

      ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Für Genesungsheime

      (§ 2 Abs. 1 Z. 3) kann die Landesregierung von der Bestellung eines ärztlichen Leiters Abstand nehmen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Anstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt (§ 11

      Abs. 1).

      (2) Bei Behinderung des ärztlichen Leiters muß

      dieser durch einen geeigneten Arzt vertreten werden.

      (3) Der ärztliche Dienst in Krankenanstalten darf nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind.

      (4) Mit der Führung von Abteilungen für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien,

      Ambulatorien öder Prosekturen von Krankenanstalten dürfen nur Fachärzte des ein-

      schlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht, fachlich qualifizierte

      Ärzte betraut werden.

      (5) Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur einer Krankenanstalt bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Ärzte den für ihre Bestellung in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen.

      (6) Von den Bestimmungen des Abs. 5 sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden.

      (7) Die Landesregierung hat eine im Sinne des Abs. 5 erteilte Genehmigung zurückzunehmen,

      wenn die Voraussetzungen hiefür entfallen sind,

      deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.

      § 8. (1) Der ärztliche Dienst muß so eingerichtet sein, daß ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist.

      (2) Pfleglinge von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden.

      (3) Besondere Heilbehandlungen einschließlich operativer Eingriffe dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung, wenn aber der Pflegling das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder er mangels geistiger Reife oder Gesundheit die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der. Behandlung nicht beurteilen kann, nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich,

      wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, daß der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der

      ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden...

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