Bundesgesetz vom 18. Juli 1952, womit das Bundesgesetz vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 93, betreffend die Regelung des Krankenpflegewesens (Krankenpflegegesetz), abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 30. März 1949, BGBl.

Nr. 93, betreffend die Regelung des Krankenpflegewesens

(Krankenpflegegesetz), wird abgeändert wie folgt:

Dem § 6 werden die neuen Abs. 4 und 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„(4) Bei Bewerbung um Aufnahme in eine Krankenpflegeschule sind österreichischen Staatsbürgern auch Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche),

gleichzuhalten. Dies gilt nicht für Volksdeutsche,

die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörden nach Österreich einreisenden Volksdeutschen.

(5) Ob eine...

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