Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

Auf Grund des § 24 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, wird verordnet:

§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 24 Abs. 3 HGG 1992 geltenden Kosten betragen 21 S pro Kilometer.

§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 24 Abs. 3 HGG 1992 geltenden Kosten betragen 1.  für stationäre Pflege 2689 S pro Tag,

  1.   für   ambulatorische   Behandlung   355 S   pro Behandlung.

§ 3.(1)...

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