Bundesgesetz vom 27. November 1969, mit dem das Bauern-Krankenversicherungsgesetz abgeändert wird (3. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 256/1967 und BGBl. Nr. 19/1969,

wird abgeändert wie folgt:

  1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Krankenversicherung der im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Personen,

    ihrer mittätigen Angehörigen und der Bezieher einer Pension (Rente) aus der Pensionsversicherung der Bauern."

  2. a) § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 hat zu lauten:

    „2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind und ihren Lebensunterhalt

    überwiegend aus dem Ertrag dieses Betriebes bestreiten;

  3. die Bezieher einer Pension (Rente) aus der Pensionsversicherung der Bauern, wenn und solange sie sich im Inland aufhalten."

    1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl.

    Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 12.000 S übersteigt.

    Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 12.000 S nicht übersteigt oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß §§ 29 bis 50 des Bewertungs-

    gesetzes nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen,

    vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 17 Abs. 2 und 10 ist entsprechend anzuwenden."

  4. a) § 4 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten Personen, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem Tag, an dem der Pensionist (Rentner) den Pensions(Renten)bescheid erhält, wenn jedoch die Pension (Rente)

    erst später anfällt, mit dem Tag des Anfalles der Pension (Rente);".

    1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten:

      „(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension (Rente) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 begründet,

      und liegt kein Ausnahmegrund nach § 3 vor, so ist der Pensions(Renten)werber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen. Die Pensionsversicherungsanstalt der Bauern hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Zuerkennung einer Pension

      (Rente) wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat sie eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß

      die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tag beginnt, an dem der Pensionist (Rentner) die Bescheinigung beantragt hat. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch der Österreichischen Bauernkrankenkasse zuzustellen. Die Entscheidung des Versicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."

    2. § 4 Abs. 4 hat zu lauten:

      „(4) Die Krankenversicherung der Pensionisten

      (Rentner) endet mit dem Ablauf des Kalendermonates,

      für den letztmalig eine Pension (Rente)

      im Inland ausgezahlt wird. Die vorläufige Krankenversicherung

      (Abs. 2) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensions(Renten)bescheides."

  5. a) § 10 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die in § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen haben für sich selbst und für die in § 2

    Abs...

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