Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988 betreffend die Übernahme der Haftung für einen Kredit einer österreichischen Bank an die Jugoslawische Nationalbank

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für einen von einer österreichischen Bank an die Jugoslawische Nationalbank gewährten Kredit zuzüglich anfallender Zinsen namens des Bundes die Haftung in Form einer Garantie zu

übernehmen.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen darf von der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn 1. der Gesamtbetrag der Haftung 156 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen nicht

übersteigt;

  1. die Laufzeit des Kredites acht Jahre nicht

    übersteigt;

  2. die Verzinsung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48

    Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl.

    Nr. 50) betragen hat.

    § 3. Der Bundesminister für Finanzen wird außerdem ermächtigt, die gemäß § 1 und § 2 übernommene Haftung über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn die durch eine Prolongierung des Kredites sich ergebende Gesamtlaufzeit die im § 2 Z 2 festgesetzte Laufzeit nicht

    übersteigt.

    § 4. Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, anstelle der gemäß § 1 und § 2

    übernommenen oder gemäß § 3 erstreckten Haftung im Falle einer Konvertierung des ihr zugrundeliegenden Kredites die Haftung für einen neuen Kredit in in- oder ausländischer Währung zu übernehmen,

    wenn 1. der Betrag (Gegenwert) des neuen Kredites den Betrag des aushaftenden Kredites, der konvertiert werden soll, zuzüglich etwaiger rückständiger Zinsen nicht übersteigt;

  3. die durch die Konvertierung sich ergebende Gesamtlaufzeit (Summe der Laufzeiten des alten Kredites und des neuen Kredites) die im

    § 2 Z 2 festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt;

  4. die Verzinsung in inländischer Währung dem

    § 2 Z 3 entspricht und 4. die Verzinsung in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des neuen Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den zu diesem Zeitpunkt geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,

    Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,

    Schweden, der Schweiz und den USA

    (New York)...

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