Bundesgesetz vom 20. Oktober 1983 betreffend die Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Bankenkonsortiums an die Jugoslawische Nationalbank

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für einen von österreichischen Kreditunternehmungen an die Jugoslawische Nationalbank zu gewährenden Kredit zuzüglich anfallender Zinsen namens des Bundes die Haftung in Form einer Garantie zu übernehmen.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen darf von der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn 1. der Gesamtbetrag der Haftung. 40 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert an Kapital und 60 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert an Zinsen nicht übersteigt;

  1. die Laufzeit des Kredites 7 Jahre nicht übersteigt;

  2. die Verzinsung in inländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2

    des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.

    Nr. 184) beträgt;

  3. die Verzinsung in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des zu diesem Zeitpunkt im Land der jeweiligen Währung geltenden offiziellen Diskontsatzes beträgt.

    § 3. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für eine Verbindlichkeit in einer anderen Währung...

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