Bundesgesetz vom 19. Oktober 1960 über die Errichtung eines Kriegsopferfonds (Kriegsopferfondsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen,

die als Beschädigte oder Witwen einen Anspruch auf eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, haben, wird der Kriegsopferfonds errichtet.

§ 2. (1) Der Kriegsopferfonds (in den folgenden Bestimmungen als Fonds bezeichnet) ist eine juristische Person, hat seinen Sitz in Wien und wird vom Bundesministerium für soziale Verwaltung verwaltet.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat vor seinen Verfügungen in Angelegenheiten des Fonds einen Beirat anzuhören.

(3) Für die Kosten, die dem Bund aus der Verwaltung des Fonds entstehen, hat der Fonds dem Bunde jährlich einen Pauschalbetrag von 0'5 v. H.

der jeweiligen Einkünfte des Vorjahres zu ersetzen.

§ 3. Die Einkünfte des Fonds bestehen aus a) den Erträgnissen aus eigenen Vermögenswerten,

  1. Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.

    § 4. (1) Die Mittel des Fonds sind zur Gewährung zinsenfreier Darlehen an die im § 1 genannten Personen zu verwenden, die einer finanziellen Hilfe bedürfen, um a) sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen oder zu erhalten,

  2. ihren Kindern eine Berufsausbildung zu ermöglichen,

  3. ein Wohnungsbedürfnis zu befriedigen,

    notwendige Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenstände zu beschaffen oder d) einem bestehenden oder drohenden eigenen Notstand abzuhelfen.

    (2) Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll den sechzigfachen Betrag der monatlichen Rente, auf die ein Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 besteht, nicht übersteigen; Zusatzrenten,

    Frauen- und Kinderzulagen, Pflege-, Blinden-

    und Führhundzulagen sowie Ernährungszulagen sind hiebei außer Betracht zu lassen. Die Rückzahlung der Darlehen ist durch Abtretungen sowie nach Möglichkeit durch Bürgschaften oder Pfandrechte sicherzustellen.

    (3) Auf die Gewährung von Darlehen aus den Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

    § 5. (1) Der Beirat (§ 2) besteht aus einem Vorsitzenden und vier Vertretern der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 anspruchsberechtigten Personen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bestellter Vertreter. Die übrigen Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag der Vereinigungen der Kriegsopfer,

    eines hievon...

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