Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 22. Juli 1967 über die Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das zweite Halbjahr 1967

Auf Grund des § 63 Abs. 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1967,

BGBl. Nr. 258, wird verordnet:

Die Beträge, die für das zweite Halbjahr 1967

an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 angeführten Beträge treten, werden wie folgt festgestellt:

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