Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 abgeändert und das Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957 aufgehoben wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 172/1957, BGBl. Nr. 261/1957 und BGBl.

Nr. 289/1959, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Im § 1 Abs. 1 sind nach dem Worte „hiedurch"

    die Worte „oder durch die vormilitärische Ausbildung" einzufügen.

  2. Dem § 4 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung

    (§ 6) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1."

  3. Im § 6 Abs. 1 hat Z. 4 zu lauten:

    „4. Orthopädische Versorgung."

  4. § 11 hat zu lauten:

    (2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte das 6C. und weibliche Schwerbeschädigte das 55. Lebensjahr vollenden, um 35 S zu erhöhen."

  5. § 12 hat zu lauten:.,

    § 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten auf Antrag zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihnen unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes,

    ihrer Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten unter Bedachtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes billigerweise zugemutet werden kann, oder wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 3 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.

    (2) Die Zusatzrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

    (3) Die Zusatzrente nach Abs. 2 ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen

    (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente

    (Grundrente und Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhung nach Abs. 4

    und nach § 11 Abs. 2) nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen und Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um deren Betrag.

    (4) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,

    als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich eines Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung der Grundrente den Betrag von 239 S nicht erreicht.

    (5) Wenn ein Schwerbeschädigter die Annahme einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zuzumuten ist,

    oder die Durchführung einer zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben für notwendig befundenen beruflichen Ausbildung unbegründet ablehnt, ist keine Zusatzrente zu leisten.

    (6) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer Pflegezulage gemäß § 18 oder einer Blindenzulage gemäß § 19 sind, erhalten die Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung nach Abs. 4, auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht gegeben sind."

  6. Im § 13 hat Abs. 1 zu lauten:

    „(1) Unter Einkommen im Sinne des § 12

    Abs. 3 ist die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld-oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann,

    ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Kinderbeihilfen einschließlich Ergänzungsbeträge, Familienbeihilfen,

    Mütterbeihilfen, Kinderzulagen sowie Erziehungsbeiträge."

  7. Im § 13 hat Abs. 5 zu entfallen.

  8. Dem § 18 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

    „(4) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben,

    sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen."

  9. Im § 21 hat Abs. 5 zu lauten:

    „(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung)

    ist auf die Gebührnisse nach Abs. 4

    anzurechnen."

  10. Im § 22 haben die Abs. 1 und 5 zu lauten:

    „(1) Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-

    und Unfallversicherung pflichtversichert,

    wenn und insoweit er während der beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in diesen Versicherungen unterliegt; soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn er nicht;

    bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für das Dienstbeschädigungsleiden nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt."

    „(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bunde getragen.

    Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein kalendertäglicher Arbeitsverdienst von 48 S. Der Beitragssatz beträgt in der Krankenversicherung 4'8 v. H., in der Unfallversicherung 0'5 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage."

  11. Im § 23 haben die Abs. 1 und 3 zu lauten:

    „§ 23. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen."

    „(3) Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben."

  12. Im § 24 hat Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, ist dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung eine als notwendig erkannte Heilstättenbehandlung oder Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen zu gewähren."

  13. Dem § 26 ist folgender Abs. 3...

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