Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Kriegsopferfondsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 582/1980, wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten:

    „1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage,

    Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage,

    Hilflosenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;"

  2. § 12 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von 2511 S nicht erreicht."

  3. § 12 Abs. 6 hat zu lauten:

    „(6) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978

    und an die Stelle des im Abs. 3 angeführten Betrages mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge."

  4. § 20 hat zu lauten:

    „§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Blindenführzulage. Die Blindenführzulage beträgt monatlich 986 S. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag."

  5. § 34 erster Satz hat zu lauten:

    „Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente

    (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente,

    Elternrente) gewährt."

  6. § 35 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Witwen(Witwer)rente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet."

  7. § 35 Abs. 3 und 4 haben zu lauten:

    „(3) Die Zusatzrente ist — abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung — auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen

    (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag.

    (4) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden,

    ob und in welcher Höhe der Witwe (dem Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist."

  8. § 35 a Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „(1) Witwen (Witwer) nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe III,

    IV oder V oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten auf Antrag zur Witwen

    (Witwer)rente eine monatliche Zulage, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat.

    (2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)

    zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die Summe aus Grundrente,

    Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege(Blinden)

    zulage nicht erreicht."

  9. § 36 hat zu lauten:

    „§ 36. (1) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten,

    die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH oder auf eine Pflegezulage hauen, ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

    (2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten,

    die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen.

    Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Grundrente nach § 35 Abs. 2

    nicht erreicht.

    (3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwen(Witwer)

    beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 50 S monatlich."

  10. § 37 hat zu lauten:

    „§ 37. (1) Eine Witwen(Witwer)rente oder eine Witwen(Witwer)beihilfe gebührt auch 1. der Frau,

  11. dem Mann,

    deren...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT