Bundesgesetz vom 26. November 1963, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl,

Nr. 152, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 12 hat Abs. 4 zu lauten:

    „(4) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,

    als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich eines Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung der Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 v. H. den Betrag von 410 S,

    70 und 80 v. H. den Betrag von 460 S,

    90 v. H. und mehr den Betrag von 510 S nicht erreicht."

    1 a. Im § 16 hat der Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Die Kinderzulage ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn das Kind 1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung,

    längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst absolviert, bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, oder 2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert."

  2. Im § 18 Abs. 2 sind die Zahlen „1200, 1500

    und 1800" durch die Zahlen „1300, 1700 und 2100" zu ersetzen.

  3. Im § 35 hat Abs. 5 zu lauten:

    „(5) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,

    als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich eines Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung der Grundrente bei Witwen nach Abs. 2 lit. a den Betrag von 410 S,

    Abs. 2 lit. b den Betrag von 360 S,

    Abs. 2 lit. c den Betrag von 310 S nicht erreicht."

  4. Im § 36 hat Abs. 4 zu lauten:

    „(4) Die Witwenbeihilfe ist insoweit zu erhöhen,

    als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe abzüglich eines Freibetrages von 200 S für Witwen nach

    § 35 Abs. 2 lit. a den Betrag von 410 S,

    § 35 Abs. 2 lit. b den Betrag von 360 S,

    § 35 Abs. 2 lit. c den Betrag von 310 S nicht erreicht."

    4 a. Im § 41 hat der Abs. 1 zu lauten:

    „(1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise 1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung,

    längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst...

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