Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert:

  1. § 11 hat zu lauten:

    „§ 11. (1) Die Grundrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

    (2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte das 60. und weibliche Schwerbeschädigte das 55. Lebensjahr vollenden, um 42 S zu erhöhen."

  2. Im § 12 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten:

    „(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

    (3) Die Zusatzrente nach Abs. 2 ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13)

    des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente bis 31. Dezember 1965 den Betrag von 1450 S, von diesem Zeitpunkt an die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhung nach Abs. 4 und nach § 11 Abs. 2)

    nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen und Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren,

    um deren Betrag."

  3. Im § 16 Abs. 1 ist die Zahl 70 durch die Zahl 84 zu ersetzen.

  4. § 17 hat zu lauten:

    „§ 17. Den verheirateten Schwerbeschädigten gebührt, solange sie für die Ehefrau zu sorgen haben, zur Zusatzrente eine Frauenzulage. Diese beträgt monatlich 84 S. Die Frauenzulage wird auf Antrag geleistet."

  5. Im § 18 hat Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft; sie beträgt monatlich in der 6. Im § 20 ist die Zahl 200 durch die Zahl 250

    zu ersetzen.

  6. Im § 35 Abs. 2 sind die Zahlen 210, 170,

    130 und 75 durch die Zahlen 252, 204, 156 und 90

    zu ersetzen.

  7. Im § 35 Abs. 3 sind die Zahlen 255 und 210

    durch die Zahlen 306 und 252 zu ersetzen.

  8. Im § 38 hat Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Der Anspruch auf Witwenversorgung lebt frühestens nach Ablauf des der Berechnung des "

    Abfertigungsbetrages zugrunde gelegten Zeitraumes auf Antrag wieder auf, wenn die neue Ehe durch Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde und die Auflösung der Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau erfolgte oder bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen ist, wenn und insolange ihr aus dieser Ehe kein den notwendigen...

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