ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
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Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kroatien, nachstehend „Vertragsparteien“
genannt, Â
– ausgehend davon, dass die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit einen wichtigen Â
Faktor in der europäischen Stabilität darstellt, Â
– im Hinblick auf die bisherigen positiven Erfahrungen im Bereich der wissenschaftlich-
technischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wie die Notwendigkeit und Wichtigkeit einer weiteren Entwicklung und Vertiefung der bestehenden Zusammenarbeit, Â
– im Hinblick auf die beschleunigte Entwicklung und Verbreitung von wissenschaftlich-
technischen Erkenntnissen und die Internationalisierung der Wissenschaft und Technologie und Â
im Wunsche der Durchführung einer gemeinsamen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien entsprechend den neuen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen in Â
Europa, Â
– in Anerkennung der Bedeutung einer verbesserten Koordination der österreichisch-kroatischen Â
Beziehungen im Bereich von Wissenschaft und Technologie, Â
vereinbaren wie folgt:Â Â
Artikel 1Â Â
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweiligen festgelegten nationalen Schwerpunkte in Wissenschaft und Forschung. Â
Artikel 2Â Â
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschuleinrichtungen und wissenschaftlichen Forschungszentren, Technologieinstituten, sowie zwischen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen auf beiden Seiten. Â
(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Arbeit an gemeinsamen Â
Projekten, die in bestehende und zukünftige europäische und internationale Programme eingebunden Â
werden können. Â
Artikel 3Â Â
Die gemeinsame Zusammenarbeit, die in den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens vorgesehen ist, Â
wird insbesondere in folgenden Bereichen unterstützt: Â
-
Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
-
Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten im Rahmen bilateraler,
von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlich-
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