ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

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Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kroatien, nachstehend „Vertragsparteien“

genannt, Â

– ausgehend davon, dass die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit einen wichtigen Â

Faktor in der europäischen Stabilität darstellt, Â

– im Hinblick auf die bisherigen positiven Erfahrungen im Bereich der wissenschaftlich-

technischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wie die Notwendigkeit und Wichtigkeit einer weiteren Entwicklung und Vertiefung der bestehenden Zusammenarbeit, Â

– im Hinblick auf die beschleunigte Entwicklung und Verbreitung von wissenschaftlich-

technischen Erkenntnissen und die Internationalisierung der Wissenschaft und Technologie und Â

im Wunsche der Durchführung einer gemeinsamen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien entsprechend den neuen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen in Â

Europa, Â

– in Anerkennung der Bedeutung einer verbesserten Koordination der österreichisch-kroatischen Â

Beziehungen im Bereich von Wissenschaft und Technologie, Â

vereinbaren wie folgt:Â Â

Artikel 1Â Â

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweiligen festgelegten nationalen Schwerpunkte in Wissenschaft und Forschung. Â

Artikel 2Â Â

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschuleinrichtungen und wissenschaftlichen Forschungszentren, Technologieinstituten, sowie zwischen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen auf beiden Seiten. Â

(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Arbeit an gemeinsamen Â

Projekten, die in bestehende und zukünftige europäische und internationale Programme eingebunden Â

werden können. Â

Artikel 3Â Â

Die gemeinsame Zusammenarbeit, die in den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens vorgesehen ist, Â

wird insbesondere in folgenden Bereichen unterstützt: Â

  1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;

  2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten im Rahmen bilateraler,

    von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlich-

    ...

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