Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, betreffend Einhebung eines Kulturbeitrages (Kulturgroschengesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zur Förderung kultureller Bestrebungen in Österreich wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Kulturbeitrag

— im folgenden „Kulturgroschen" genannt

— eingehoben.

§ 2. (1) Zur Entrichtung des Kulturgroschens ist jeder verpflichtet, der an Unternehmer einer Filmvorführung gegen Entgelt Filme jeder Art vermietet,

im folgenden „Filmverleiher" genannt.

(2) Unternehmer einer Filmvorführung ist derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr eine Filmvorführung veranstaltet wird; als Unternehmer gilt auch, wer sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt.

(3) Von der Entrichtung des Kulturgroschens sind der Bund hinsichtlich der Bundesstaatlichen Hauptstelle für Lichtbild und Bildungsfilm sowie die Länder hinsichtlich der Landesbildstellen und der ihnen angeschlossenen Bezirksbildstellen insoweit befreit, als es sich um von ihnen verliehene Lehr- und Unterrichtsfilme handelt.

§ 3. Der Kulturgroschen darf nicht mehr als 10 v. H. einer jeden vom Unternehmer einer Filmvorführung dem Filmverleiher abgerechneten Besucherkarte betragen; mindestens beträgt er jedoch 10 Groschen pro Besucherkarte. Im einzelnen wird seine Höhe durch Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, die der Zustimmung des Hauptausschusses des National rates bedarf, festgesetzt.

§ 4. (1) Der Filmverleiher ist berechtigt, den Kulturgroschen auf den Unternehmer einer Filmvorführung zu überwälzen.

(2) Der Unternehmer einer Filmvorführung ist berechtigt, vom Kinobesucher einen Zuschlag zu den Eintrittspreisen in der Höhe des von ihm dem Filmverleiher abzurechnenden Kulturgroschens zu verlangen.

(3) Der zur Bezahlung gelangende Kulturgroschen gilt weder beim Filmverleiher noch beim Unternehmer einer Filmvorführung als Teil des Entgeltes; ebensowenig gilt er als Berechnungsgrundlage für vertraglich festgesetzte Entgelte,

die von den Bruttoeinnahmen zu bezahlen sind.

§ 5. (1) Der Filmverleiher hat die für die Bemessung und Einhebung des Kulturgroschens erforderlichen Nachweise getrennt nach dem örtlichen Aufkommen in den einzelnen Bundesländern

(der Stadt Wien) gemäß § 3 aufzustellen und den mit der Bemessung und Einhebung betrauten Organen Einsichtnahme in seine Bücher und Aufzeichnungen zu gewähren.

(2) Der Filmverleiher hat den Kulturgroschen auf Grund eigener Berechnungen bis zum 20. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat an...

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