Bundesgesetz vom 2. Juni 1948 über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz hat den Schutz der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen sowie ihrer Erzeugnisse gegen Pflanzenkrankheiten und tierische oder pflanzliche Schädlinge einschließlich Unkräuter zum Gegenstand Ausgenommen hievon ist der Schutz vor Schädigungen durch alle jagdbaren Tiere.

Maßnahmen aus dem Titel des Pflanzenschutzes gegen nicht jagdbare Tiere dürfen nur insofern durchgeführt werden, als sie nach den zum Schutze dieser Tiere bestehenden Bestimmungen zulässig sind.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bedient sich zur Bearbeitung und Lösung der mit diesem Bundesgesetze im Zusammenhange stehenden wissenschaftlichen und fachtechnischen Aufgaben und Fragen der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien.

(3) Der Schutz forstlicher Kulturen wird, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes anordnet,

in den Forstgesetzen geregelt.

  1. Teil.

    Grundsätzliche Bestimmungen über den Schutz der Kulturpflanzen im Inlande.

    [Art. 12, Abs. (1), Z. 6, Bundes-Verfassungsgesetz.]

    § 2. (1) Alle Eigentümer von Grundstücken,

    Baulichkeiten und Beföderungsmitteln haben,

    insofern ihnen durch die zur Ausführung dieses Bundesgesetzes ergehenden Landesgesetze nicht noch andere Verpflichtungen auferlegt werden,

    1. kultivierte und unkultivierte Grundstücke sowie die auf ihnen wachsenden oder abgelagerten Pflanzen und Pflanzenteile, ferner Baulichkeiten und die in ihnen gezogenen oder abgelagerten Pflanzen und Pflanzenteile tunlichst frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten und diese zu bekämpfen, soweit die Bekämpfung durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist;

    2. die Durchführung von amtlich angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen nach vorhergehender Verständigung zu dulden;

    3. bei amtlichen Erhebungen wahrheitsgemäß

      jede erforderliche Auskunft über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen sowie über belangreiche Begleitumstände zu erteilen;

    4. das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Beförderungsmittel zum Zwecke amtlicher Erhebungen und Kontrollen im Interesse des Pflanzenschutzes oder behördlich angeordneter Bekämpfungsmaßnahmen sowie zur amtlichen Entnahme von Pflanzenproben, Erdproben u. dgl. für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung nach vorhergehender Verständigung zu dulden.

      (2) Alle Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten haben die Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Bekämpfungsmaßnahmen,

      soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, zu tragen und auf Aufforderung eine ensprechende Anzahl von Arbeitskräften beizustellen.

      (3) Das Maß der Verpflichtungen der Grundeigentümer bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen richtet sich im allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme einbezogenen Grundflächen; wenn die Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu schützenden Pflanzen es rechtfertigt kann das Maß der Verpflichtungen auch nach dem Wert der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeuginsse bemessen werden.

      § 3. (1) Für Eigentümer von Waldgrundstücken gelten die Verpflichtungen des § 2 nur hinsichtlich vereinzelt stehender kleiner Walparzellen und der Ränder von größeren Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerische Kulturen angrenzen. Die Eigentümer solcher Waldgrundstücke können jedoch nur dann zur Tragung eines Anteiles der Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Bekämpfungsmaßnahmen

      [§ 2, Abs. (2)] herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Gründen nicht auf eigene Kosten durchführen.

      (2) Einer behörderlichen Entscheidung über das Maß der Verpflichtungen der Eigentümer von Waldgrundstücken ist das sachverständige Gutachten des Bezirksforsttechnikers zugrunde zu legen

      § 4. (1) Die den Eigentümern gemäß § 2,

      Abs. (1) und (2), und § 3, Abs. (1), obliegenden Pflichten gelten in gleicher Weise auch für Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte.

      (2) Die Bestimmungen des § 2, Abs. (1), finden auch auf bloße Inhaber und Verwahrer von Pflanzen und Pflanzenteilen Anwendung.

      § 5. (1) Die Landesgesetzgebung hat zu regeln:

      A. Die Bekämpfung insbesondere solcher Krankheiten und Schädlinge:

    5. deren weitere Ausbreitung in bisher befallsfreie Bundesgebiete verhindert werden soll;

    6. denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist;

    7. denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und die durch einfach und billig durchzuführende Maßnahmen wirksam bekämpft werden können.

      B. Die Anwendung folgender Maßnahmen,

      die zur Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen vorzugsweise in Betracht zu ziehen sind:

    8. die Anordnung der Anzeigepflicht hinsichtlich bestimmter, namentlich anzuführender Krankheiten und Schädlinge und aller anderen Krankheiten und Schädlinge bei erheblicher Schädigung oder wesentlicher Gefährdung der Kulturen oder denen Erzeugnisse;

    9. die im Interesse des Pflanzenschutzes gelegene Überwachung von Betrieben, die zu Handelszwecken Saat- oder Pflanzgut erzeugen oder Bestände von Pflanzgut,

      Sämereien, Wirtschaftsdünger oder Erde für Handelszwecke lagern; von Räumen,

      in dienen solche Güter gelagert oder verarbeitet,

      und von Märkten, auf denen sie gehandelt werden;

    10. die Ãœberwachung des Verkehrs mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Inland im Interesse des Pflanzenschutzes;

    11. die Anordnung oder das Verbot der Anwendung bestimmter Verfahren und Mittel,

      und zwar:

      1. die Anwendung bestimmter chemischer oder...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT