Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

88. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Albanien hat Kroatien am 26. Februar 2019 seine Beitrittsurkunde zur Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (BGBl. III Nr. 152/2011 idF BGBl. III Nr. 154/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 33/2014) hinterlegt und dabei die nachstehenden Vorbehalte eingelegt und die folgenden Erklärungen abgegeben:

?Vorbehalte gemäß Art. 41 der Konvention:

Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 Z 1 lit. e und Z 2 lit. a ausschließlich in Bezug auf die Vertragsparteien der Konvention an, die Mitglieder der Europäischen Union sind, wohingegen der Gegenstand in Bezug auf die Vertragsparteien der Konvention, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, durch bilaterale internationale Verträge geregelt werden muss.

Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 5 der Konvention bezüglich Ersuchen betreffend die Übermittlung von Daten für die Identifizierung von Eigentümern und Haltern von Kraftfahrzeugen, allen Arten von Schiffen und Luftfahrzeugen nicht an, wenn sie im Hoheitsgebiet angetroffen werden zu dem Streitfragen bezüglich der Festlegung des Grenzverlaufs bestehen.

Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen des Art. 13 ?Nacheile?, Art. 14 ?Grenzüberschreitende Observation?, Art. 15 ?Kontrollierte Lieferung?, Art. 16 ?Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung?, Art. 17 ?Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr? und Art. 28 ?Gemeinsame Streifen entlang der Grenze? nur im Verhältnis zu Vertragsparteien der Konvention an, mit denen die Republik Kroatien bilaterale internationale Verträge über die polizeiliche Zusammenarbeit geschlossen hat, die die genannten Bereiche der Zusammenarbeit regeln. Darüber hinaus wendet die Republik Kroatien die Bestimmungen des Art. 13 nur in dem Teil des Hoheitsgebiets an, zu dem keine Streitfragen bezüglich der Festlegung des Grenzverlaufs bestehen.

Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen des Art. 32 ?Vertraulichkeit von Informationen und klassifizierte Informationen? nur auf die Vertragsparteien der Konvention an, mit denen die Republik Kroatien einen bilateralen internationalen Vertrag geschlossen hat, der den Austausch und den Schutz von klassifizierten Informationen regelt.

Die...

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