Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

109. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) Laut Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) (BGBl. III Nr. 28/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 28/2019) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:
Cook Inseln 19. März 2019
Usbekistan 17. April 2019

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Costa Rica1 am 7. Mai 2019 seine Erklärung zu Art. 15 Abs. 1 des Vertrags zurückgezogen.

Ferner hat Japan1 am 27. Mai 2019 gegenüber dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum eine Erklärung abgegeben, wonach Abs. 4 der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen und am 21. Jänner 2008 teilweise modifizierten Erklärung zu Art. 15 Abs. 1 des Vertrags wie folgt geändert wird:

?Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Vertrags wird die Regierung von Japan die Bestimmungen von Art. 15 Abs. 1 des Vertrags anwenden in Bezug auf die direkte oder indirekte Nutzung der Tonträger, die der Allgemeinheit drahtgebunden oder drahtlos zur Verfügung gestellt werden, in einer Weise, dass Mitglieder der Allgemeinheit von einem von ihnen individuell gewählten Ort und zu einer von einem von ihnen individuell gewählten Zeit für die Übertragung durch Rundfunk, Kabel (drahtgebundene Verbreitung)...

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