Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

70. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. III Nr. 169/2006) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:
Kroatien 4. Juli 2008
Liechtenstein 17. Dezember 2008
Montenegro 19. März 2010
Slowakei 12. März 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:

Kroatien:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens benennt die Republik Kroatien das Justizministerium der Republik Kroatien als zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit den Angelegenheiten, die unter das Übereinkommen fallen.

Liechtenstein:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens benennt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein folgende zentrale Behörde für die Entgegennahme und Durchführung von Rechtshilfeersuchen:

Ressort Justiz

Regierungsgebäude

FL-9490 Vaduz

Liechtenstein

Montenegro:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen im Rahmen dieses Übereinkommens das Justizministerium von Montenegro ist.

Slowakei:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass das Justizministerium der Slowakischen Republik, Zupné námestie 13, 813 11 Bratislava, als zentrale Behörde für die Entgegennahme und Durchführung von Rechtshilfeersuchen aufgrund dieses Übereinkommens benannt wird.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass das Übereinkommen auch für Personen, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, gilt.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihre Behörden wie folgt geändert:

Luxemburg1:

In Luxemburg ist die zentrale Behörde für die Entgegennahme und Durchführung von Rechtshilfeersuchen gemäß Art. 12 des Übereinkommens das Justizministerium, unter der Adresse 13 Rue Erasme, Centre Administratif Pierre Werner, L - 1468 Luxembourg.

Rumänien1:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Namen und Anschrift der zentralen Behörde in Rumänien für die Entgegennahme und Durchführung von Rechtshilfeersuchen wie folgt aktualisiert wurden:

Ministry of Justice

...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT