Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung der Behördenzuständigkeit gemäß Art. 35 Abs. 2 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

37. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung der Behördenzuständigkeit gemäß Art. 35 Abs. 2 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten hat die Tschechische Republik mittels Verbalnote vom 7. April 2010 die Änderung der Behördenzuständigkeit gemäß Art. 35 Abs. 2 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. III Nr. 121/2006) mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 bekanntgegeben.

Demzufolge sind gemäß Art. 2 Abs. 5 lit. c) des Vertrags die zuständigen Behörden auf tschechischer Seite:

- die Kreisdirektion der Polizei des Südböhmischen Kreises, - Krajské ?editelství policie Jiho?eského kraje,
- die Kreisdirektion der Polizei des Kreises Vyso?ina (Hochland), - Krajské ?editelství policie kraje Vyso?ina,
- die Kreisdirektion der Polizei des Südmährischen Kreises, - Krajské ?editelství policie Jihomoravského kraje,
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