Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

121. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 30. Juli 2008 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 21/2008) hinterlegt und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben:

Ukraine:

Gemäß Art. 17 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass, sobald einer der in Art. 10 des Übereinkommens festgelegten Gründe vorliegt, bei den in Art. 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen, sich die Ukraine das Recht vorbehält, die Anerkennung und Umsetzung der ihr zugegangenen Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder zurückzuweisen.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass alle Dokumente und Mitteilungen von Staaten, die sich den Ausschluss der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. b vorbehalten haben, in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen oder eine Übersetzung in die ukrainische Sprache enthalten müssen.

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass das Ministerium für Justiz die zentrale Behörde zur Ausführung der seitens des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben ist.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Spanien am 5. März 2008 folgende Erklärung abgegeben:

Spanien:

Für den Fall, dass das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für...

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